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Hier einige interessante Infos zum Thema „Hund und Recht“

Thema °Hund und Recht

 Update 12. April 2013 – Hund und Recht §  


§  Hier findet Ihr einige interessante Infos zum Thema „Hund und Recht“ §  

 

Hinweisschilde Warnung vor dem Hund

Jeden Grundstückseigentümer trifft die Verpflichtung, im Rahmen des Zumutbaren für einen verkehrssicheren Zustand seines Grundstücks zu sorgen, um Gefahren von Dritten abzuwenden. Eine derartige Verpflichtung gilt insbesondere für den Grundstückseigentümer, von dessen Grundstück aufgrund besonderer Umstände – hierzu gehört auch das uneingeschränkte Herumlaufen eines bissigen Hundes auf einem in einem Wohngebiet gelegenen Hausgrundstück – erhebliche Gefahren ausgehen. Wird so ein Besucher von einem auf dem Grundstück gehaltenen Hund gebissen, so haftet der Grundstückseigentümer nicht nur als Hundehalter, sondern auch deshalb, weil er seine Sorgfaltspflichten gegenüber anderen verletzt hat. Selbst das am Tor angebrachte Schild „Warnung vor dem Hund“ stellt keine ausreichende Sicherung dar, zumal es ein Betretungsverbot nicht ausspricht und auch nicht aussprechen soll, auf die besondere Bissigkeit des Hundes nicht hinweist und allgemein bekannt ist, dass derartige Hinweisschilder häufig vom Verkehr unbeachtet bleiben. Wer eine solche Warnung aber aus dem Wind schlägt, muss sich im Falle einer Hundebissverletzung ein Mitverschulden anrechnen lassen und bekommt nicht den vollen Schaden ersetzt.

LG Memmingen Az. 1 S 2081/93

Aufsichtspflicht

Generell ist der Halter eines Hundes verpflichtet, diesen so zu überwachen, dass Verletzungen und Schädigungen Dritter verhindert werden. Ein Hund stellt nämlich eine Gefahrenquelle dar, da er in seinem Verhalten nicht vernunftsgesteuert und im allgemeinen unberechenbar ist. Die im Einzelfall zu treffenden Vorkehrungen richten sich danach, welche Anforderungen im Hinblick auf die konkreten Umstände nach der Verkehrsauffassung an einen verständigen und umsichtigen Hundehalter zu stellen sind, um eine Schädigung Dritter abzuwenden. Von Bedeutung sind insoweit die Rasse des Hundes, sein Alter und insbesondere seine bisherige Führung, ob er sich gutartig erwiesen oder bereits durch erhöhte Aggressionsbereitschaft oder Bösartigkeit aufgefallen ist. Wesentlich ist ferner, ob der Hund folgsam ist, sich leinen lässt und wie er gewöhnlich reagiert, wenn er mit Menschen in Berührung kommt. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, welche Eigenschaften die Begleitperson hat, wie ihre körperliche Konstitution ist und welche Erfahrungen, Geschicklichkeit und Kraft sie im Umgang mit Hunden hat. Erst eine Einbeziehung all dieser Gesichtspunkte ermöglicht eine zutreffende Beurteilung der Frage, ob der Hundehalter durch fahrlässiges Verhalten, nämlich Pflichtwidrigkeit und Vorhersehbarkeit eine fahrlässige Körperverletzung vorzuwerfen ist. Diese Auffassung hat das Oberlandesgericht Hamm im Beschluss vom 05.01.1996-2 Ss 1035/95- vertreten. In dem konkreten Fall stand eigentlich nur das Alter der den Hund ausführenden Person fest. Es ist aber für sich allein ohne Bedeutung. Entscheidend sind vielmehr die körperliche Verfassung sowie die Geschicklichkeit und Erfahrung im Umgang mit Hunden, insbesondere mit dem betreffenden Tier.

Quelle: rechturt.pdf

Leinenzwang hat seine Grenzen

Ordnet eine Stadt oder Gemeinde für ihre öffentlichen Anlagen an, dass Hunde dort nur an der kurzen Leine geführt werden dürfen, so ist eine solche Regelung, die zudem bei Verstößen noch ein Bußgeld vorsieht, unwirksam. Eine solche Regelung, die ohne Rücksicht auf Art und Größe der Hunderassen für das gesamte Gemeindegebiet ohne zeitliche Ausnahme einen generellen Leinenzwang anordnet, ist unverhältnismäßig und wegen Verstoßes gegen das verfassungsrechtliche Übermassverbot unwirksam. Ein Hundehalter muss eine solche undifferenzierte Regelung nicht beachten.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 2 b Ss (Owi) 32701 – (Owi) 34/02

Genereller Leinenzwang ist unverhältnismäßig

Ein genereller Leinenzwang für Hunde ist nach einem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg unverhältnismäßig. Das Gericht gab damit einer Hundehalterin aus Hemmingen bei Hannover Recht. Sie hatte sich in einem Normenkontrollverfahren gegen die Verordnung über das Halten von Hunden in der Stadt gewandt. Der angeordnete Leinenzwang führe zu Fehlentwicklungen des Hundes. Das Gericht erklärte die Regelung nun für unwirksam. Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.

Oberverwaltungsgericht Lüneburg AZ: 11 KN 38/04

Zulässige Höhe des Bußgeldes bei einem erstmaligen Verstoß gegen die Anleinpflicht

Für unvertretbar hoch hat der 4. Senat für Bußgeldsachen eine Geldbuße von 250,00 EUR erachtet, die das Amtsgericht Krefeld gegen einen Hundehalter wegen Verstoßes gegen die Anleinpflicht verhängt hatte. Eine Gefährdung oder auch nur Belästigung anderer oder eine Verunreinigung sei nicht festgestellt, ebenso wenig ein Wiederholungsfall, welcher aus spezialpräventiven Gründen ein erhöhtes Bußgeld rechtfertigen könnte. Ohne solche, die Schuld erschwerenden Umstände, sei der Verstoß aber einem nicht ordnungsgemäßen Parken gemäß § 12 StVO vergleichbar. Demgemäß hat der Senat das angefochtene Urteil abgeändert und die Geldbuße auf 20,00 EUR herabgesetzt. Der Beschluss vom 14.12.2006 ist rechtskräftig.

Oberlandesgericht Düsseldorf Az.: IV-5-Ss-OWi 205/06 – (OWi) 47/06 IV

BGH: Freilauf für Hunde

Die ordnungsbehördliche Regelung einer Stadt oder Gemeinde, wonach ohne Rücksicht auf Art und Größe der Hunderassen für das gesamte Gemeindegebiet ohne zeitliche Ausnahme ein genereller Leinenzwang für Hunde besteht, ist unverhältnismäßig und unzulässig. Damit wurde ein Bußgeldbescheid gegen einen Hundehalter aufgehoben, der seinen Hund ohne Leine ausgeführt hatte. Nach Auffassung der Richter hat auch der Hundehalter ein Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit und ein Interesse an artgerechter Tierhaltung. Hierzu gehört, dass in solchen Fällen beschränkte öffentliche Flächen, die als solche kenntlich gemacht worden sind, jedenfalls zu bestimmten Zeiten hiervon ausgenommen sind. Den Schutz der Bevölkerung vor Gefahren und Belästigungen durch frei umherlaufende Hunde wäre auch dadurch Rechnung getragen.

Oberlandesgericht Hamm, Az.: 5 Ss OWi 1225/00 Quelle: Unser Rassehund 02´02, S. 9

Schadensersatzanspruch bei Fluchtreaktion vor einem Hund

Ein Kind (hier: ein 11 jähriger Schüler), der aus Angst vor einem Hund (hier: Collie) wegläuft, eine Fahrbahn überquert und hierdurch durch einen Pkw verletzt wird, hat gegen den Hundehalter einen Anspruch auf Schadenersatz, da zwischen dem Verhalten des Hundes und dem Unfallereignis ein zurechenbarer Zusammenhang besteht. Dieser erforderliche, ursächliche Zusammenhang ist nämlich auch dann gegeben, wenn ein Mensch durch das Verhalten eines Tieres in Angst und Schrecken versetzt und infolgedessen bei einer Fluchtreaktion verletzt wird. Allerdings wurde dem Kind ein Mitverschulden angelastet, da es blindlings auf die Straße gelaufen ist und sich dadurch leichtfertig in die Gefahr des Straßenverkehrs begeben hat.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 15 W 13/94

Ungesicherter Hund im Auto

Ein Autofahrer, der einen Hund im Fahrzeug mitnimmt, muss sicherstellen, dass ihn der Hund beim Fahren nicht behindert. Weil ein verunglückter Geschäftsmann keinerlei Vorkehrungen getroffen hatte, um ein unkontrolliertes Einwirken des Hundes zu verhindern, bleibt er jetzt auf seinem hohen Unfallschaden sitzen. Das Oberlandesgericht Nürnberg wies die Klage des Unternehmers gegen seine Vollkaskoversicherung als unbegründet ab. Der Kläger habe sich den Unfall selbst zuzuschreiben, befand das Gericht; denn er habe einfachste Vorsichtsmaßnahmen unterlassen und dadurch grob fahrlässig gehandelt. Nach Überzeugung der OLG-Richter hatte der Mann seinen Jagdhund im Rückraum des Fahrzeugs transportiert, ohne das eingebaute Trenngitter aufzurichten oder den Hund wenigstens an die Leine zu legen. Während der Fahrt im Baustellenbereich einer Autobahn sprang der Hund plötzlich ins Lenkrad. Der PKW kam von der Fahrbahn ab, durchbrach eine Behelfsleitplanke und überschlug sich. Dabei entstand am Fahrzeug – einem Wagen der Nobelklasse – ein Sachschaden von 94.000 DM. Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 13.2.1997, Az. 8 U 2819/96; rechtskräftig

Anmerkungen zur Rechtslage: · Der Leistungsausschluss wegen grober Fahrlässigkeit gilt nur im Bereich der Sachversicherung, zu der auch die Kaskoversicherung zählt. · Im Bereich der Haftpflichtversicherung reicht dagegen grobe Fahrlässigkeit nicht aus. Hier kann sich die Versicherung nur dann auf ihre Leistungsfreiheit berufen, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat.>>Die unterschiedliche Behandlung beider Versicherungssparten hängt damit zusammen, dass es bei der Haftpflichtversicherung um den Ersatz fremden Schadens geht, bei der Kaskoversicherung dagegen um den Ersatz des eigenen Schadens. · Im konkreten Rechtsstreit zwischen dem Unfallfahrer und seiner Kaskoversicherung ging es ausschließlich um den Eigenschaden des Versicherungsnehmers. >>Wäre durch den Unfall auch ein anderer zu Schaden gekommen, dann hätte die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers trotz der groben Fahrlässigkeit ihres Versicherungsnehmers für den von ihm verschuldeten Fremdschaden aufkommen müssen.

 

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