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Verwaltungsvorschrift zum Gefahrhundegesetz des Landes Schleswig‐Holstein

Verwaltungsvorschrift zum Gefahrhundegesetz des Landes Schleswig‐Holstein (VwV‐GefHG)

Gl.‐Nr.: 2011.7 Fundstelle: Amtsbl. Schl.‐H. 2005 S. 448
Erlass des Innenministers vom 14. April 2005 – IV 232 ‐ 210.21.20‐25

1. Zu § 1 (Zweck des Gesetzes) Das Gefahrhundegesetz dient der Vorsorge und Abwehr von Gefahren
für die öffentliche Sicherheit. Andere Rechtsgebiete, insbesondere das Tierschutzrecht, bleiben
unberührt (siehe Nr. 5 und 20).

2. Zu § 2 Abs. 2 Satz 2 (Ausnahme von der allgemeinen Anleinpflicht)  Hunde sind in Bereichen mit
typischerweise erhöhtem Publikumsverkehr an der Leine zu führen (§ 2 Abs. 2 Satz 1). Eine
Ausnahme von der Anleinpflicht kann nur für den Einzelfall, d. h. für einen bestimmten Hundeführer
und einen bestimmten Hund zugelassen werden. Hierzu hat der Hundeführer ein besonderes
Interesse an der Befreiung glaubhaft zu machen, das das Interesse der Allgemeinheit an der
Anleinpflicht im Einzelfall überwiegt (z. B. die Unzumutbarkeit der Anleinpflicht bei einem kranken
oder gebrechlichen Hund). Allgemeinverfügungen oder Verordnungen des Inhalts, dass die
Anleinpflicht für einzelne der in § 2 Abs. 2 Satz 1 aufgeführten Bereiche bzw. Teile davon außer Kraft
gesetzt wird, sind unzulässig. Bei gefährlichen Hunden ist die Anleinpflicht des § 10 Abs. 3 zu
beachten. Ausnahmen hiervon sind nicht vorgesehen.

3. Zu § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 (Mitnahmeverbot auf Badeplätzen; Hundestrände)  Das
Gefahrhundegesetz untersagt die Mitnahme von Hunden auf Badeplätzen schlechthin. Für
Badeplätze an Meeresstränden besteht ein naturschutzrechtliches Mitnahmeverbot (§ 33 Abs. 4
LNatSchG). Das naturschutzrechtliche Mitnahmeverbot geht § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 als
Spezialregelung vor. Dies gilt auch für die einschlägige Ausnahmeregelung (§ 35 LNatSchG). Danach
kann die örtliche Ordnungsbehörde – mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde – an
Badestränden mit regem Badebetrieb eine Sondernutzung zur Mitnahme von Hunde zulassen (sog.
Hundestrand). An Stränden von Binnengewässern ist eine solche Ausnahme nicht möglich.

4. Zu § 2 Abs. 4 (Anleinpflichten und Mitnahmeverbote anderer Rechtsvorschriften) Gemäß § 17 Abs.
3 Nr. 3 Landeswaldgesetz dürfen Hunde im Wald nur angeleint geführt werden. Nach § 70 Abs. 1 Satz
2 Nr. 8 Landeswassergesetz sind Hunde auf Deichen anzuleinen. In Wildschutzgebieten kann eine
Anleinpflicht angeordnet werden (§ 24 Abs. 2 Nr. 3 Landesjagdgesetz). Zum naturschutzrechtlichen
Mitnahmeverbot an Meeresstränden siehe Nr. 3.

5. Zu § 2 Abs. 6 (Verbot der Aggressionsausbildung)  Hunde dürfen nicht mit dem Ziel einer
gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit ausgebildet werden. Eine Aggressionsausbildung liegt

dann vor, wenn mit dem Hund gezielt geübt wird, bei bestimmten Signalen des Ausbilders oder in
einer spezifischen Situation Menschen oder Tiere anzugreifen. Das zugelassene Bewachungsgewerbe
(§ 34 a GewO) ist von dem Aggressionsausbildungsverbot ausgenommen, sofern der Hund einer
ordnungsgemäßen Schutzdienstausbildung unterzogen wird. Bei einer ordnungsgemäßen
Schutzdienstausbildung werden Hunde darauf abgerichtet, Personen oder Sachen, insbesondere
Gebäude zu schützen. Die Ausbildung sollte nach den Regeln des Verbands für das Deutsche
Hundewesen e. V. erfolgen oder vergleichbaren Anforderungen genügen (Tz. 12.2.1.3.1 der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Tierschutzgesetz vom 9. Februar 2000, BAnz. 2000 36 a). Für
die Ausbildung ist eine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz erforderlich. Das Bewachungsgewerbe
kann sich zur Schutzdienstausbildung Dritter bedienen (z. B. hierauf spezialisierte Hundeschulen).
Jene dürfen den Hund jedoch lediglich im Rahmen des Bewachungsgewerbes, d. h. in dessen Auftrag
zur Deckung des dort unmittelbar bestehenden Bedarfs ausbilden. Eine Schutzdienstausbildung „auf
Vorrat“ ist unzulässig.

6. Zu § 3 Abs. 1 (Erlaubnis; Erlaubnispflichtiger)  Die Haltung gefährlicher Hunde bedarf einer
Erlaubnis. Die Erlaubnis ist personenbezogen. Sie gestattet einer bestimmten Person die Haltung
eines bestimmten Hundes. Hundehalter ist derjenige, wer nicht nur vorübergehend a) die
tatsächliche Bestimmungsmacht über einen Hund hat,
b) aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt,
c) den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und
d) das Risiko seines Verlustes trägt.
Hundehalter können mehrere Personen (z. B. Eheleute) sein, auch juristische Personen. Sie müssen
nicht Eigentümer des Tieres sein. Der Finder eines zugelaufenen Hundes wird dann zu dessen Halter,
wenn er ihn zu behalten beabsichtigt und somit ein eigenes Interesse am Tier hat. Dies ist dann
anzunehmen, wenn der Finder den Hund nicht binnen einer Frist von zwei Wochen bei einem
Tierheim abgibt oder bei den Behörden meldet.

7. Zu § 3 Abs. 2 (als gefährlich geltende Hunderassen)  Als gefährlich gelten Hunde der Rassen Pitbull‐
Terrier, American Staffordshire‐Terrier, Staffordshire‐Bullterrier und Bullterrier sowie deren
Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden. Für diese Hunderassen bzw. Kreuzungen
besteht ein bundesgesetzliches Verbringungs‐ und Einfuhrverbot. Zur Bestimmung der Hunderasse
kann auf die betreffenden Angaben in tierärztlichen Bescheinigungen, z.B. im Impfpass oder im
Heimtierausweis, zurückgegriffen werden. Bei Kreuzungen erfolgt die Zuordnung zu einer Rasse über
das äußere Erscheinungsbild des Hundes (Phänotyp). In Zweifelsfällen ist nach § 3 Abs. 5 zu verfahren
(siehe Nr. 10).

8. Zu § 3 Abs. 2 (Statistik über gefährliche Hunde)  Zur Überprüfung, ob die Hunderassen, für die die
Gefährlichkeitsvermutung nach § 3 Abs. 2 gilt, tatsächlich gefährlicher als die Hunde anderer Rassen

sind, ist eine Statistik zu führen (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 = NVwZ 2004, 597). Dazu sind
– unter Nennung der betreffenden Rasse – die Anzahl der Hunde,
a) die einen oder mehrere Tatbestände des § 3 Abs. 3 erfüllt haben (auch dann, wenn ein Hund
bereits nach § 3 Abs. 2 als gefährlich gilt),
b) für die ein Verfahren zur Erteilung einer Haltererlaubnis oder ‐untersagung läuft bzw. zum
Abschluss gebracht worden ist,
c) für die ein oder mehrere Wesenstests durchgeführt worden sind und
d) für die die Sozialverträglichkeit in einem Wesenstest nachgewiesen werden konnte
zu registrieren. Kreuzungen von Hunden sind als Mischlinge mit dem Zusatz des betreffenden
Phänotyps derjenigen Rasse zuzuordnen, deren äußeren Erscheinung (Phänotyp) sie am ehesten
entsprechen (siehe Nr. 777) aufzuführen. Sofern Menschen durch Hundebisse verletzt worden sind,
ist der Beißvorfall in der Statistik gesondert aufzunehmen und der Grad der Schädigung zu vermerken
(„leichte Verletzung“, „schwere Verletzung“, „Todesfall“). Eine schwere Verletzung liegt dann vor,
wenn das Opfer offene Wunden aufweist. Der Vermerk unterbleibt, wenn Verletzungsspuren nicht zu
erkennen sind. Sofern Kinder (d. h. Personen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres) verletzt
worden sind, ist der Vermerk um den Zusatz („Kind“) zu ergänzen. Die Statistik ist auf dem als Anlage
zu Nr. 888 (§ 3 Abs. 2) beigefügten Muster zu führen. Stichtag für die Statistik ist der 30. April eines
jeden Jahres. Die für die Statistik erforderlichen Daten werden bei der örtlichen Ordnungsbehörde
ermittelt. Die örtliche Ordnungsbehörde leitet die Statistik an ihre Fachaufsichtsbehörde weiter.
Sofern die Fachaufsicht dem Landrat obliegt, fasst dieser die ihm übermittelten Daten unter
Verwendung des Musters als Bericht an das Innenministerium zusammen. Beim Im Innenministerium
werden die Daten unter Berücksichtigung der betreffenden Hundepopulationen ausgewertet.
9. Zu § 3 Abs. 3 (Gefährlichkeitsvermutung im Einzelfall)  Unabhängig von der Rasse gilt ein Hund als
gefährlich, wenn er
a) eine über das normale Maß hinausgehende Kampfbereitschaft und Angriffslust besitzt (§ 3 Abs. 3
Nr. 1 1. Alt.). Hiervon ist auszugehen, wenn die Reizschwelle und damit die Angriffs‐ und
Beißhemmung des Hundes besonderes niedrig ist, das Tier also ohne besondere Veranlassung oder
ohne nennenswerten Außenreiz – gewissermaßen grundlos – in ein Angriffsverhalten übergeht. In
Zweifelsfällen ist nach § 3 Abs. 5 zu verfahren (siehe Nr. 101010).
b) einen Menschen gebissen hat, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren
Handlung geschah (§ 3 Abs. 3 Nr. 2). Eine Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung liegt
dann vor, wenn das Beißverhalten des Hundes geeignet war, den den Straftatbestand ausfüllenden
Angriff unmittelbar abzuwehren. Dies ist in aller Regel bei einem Angriff auf die körperliche Integrität
oder bei Eigentumsdelikten der Fall (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 29. Mai 2001 = NVwZ 2001, S.
1300, 1305).
c) einen Menschen wiederholt in gefahrdrohender Weise angesprungen hat oder ein anderes
Verhalten gezeigt hat, das Menschen ängstigt (§ 3 Abs. 3 Nr. 3). Gefahrdrohend ist ein Anspringen,
wenn aus Sicht des Angesprungenen – objektiv nachvollziehbar – die Möglichkeit einer Verletzung
bestanden hat, und dieser sich infolgedessen in seinem körperlichen oder seelischen Wohlbefinden
beeinträchtigt sieht (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 21. Oktober 1996 = NJW 1997, S. 961, 961).
Maßstab dafür, ob das Verhalten des Hundes Menschen ängstig, ist die allgemeine
Verkehrsanschauung.
d) einen Hund trotz dessen erkennbarer artüblichen Unterwerfungsgestik gebissen hat (§ 3 Abs. 3 Nr.
4 2. Alt.). Bei Hundebeißereien geht es häufig um eine arttypische Klärung der Ranghierarchie.
Hierbei kann es zu unbedeutenden Verletzungen eines Hundes kommen (z. B. beim spielerischen
Schnappen), die für sich genommen die Gefährlichkeitsvermutung nicht rechtfertigen. Die
Gefährlichkeit des Hundes ist hingegen regelmäßig dann anzunehmen, wenn der andere Hund
infolge der Beißerei erheblich verletzt oder getötet worden ist.
e) durch sein Verhalten gezeigt hat, dass er unkontrolliert Wild, Vieh oder andere Tiere hetzt oder
reißt (§ 3 Abs. 3 Nr. 5). Unkontrolliert ist das Verhalten, wenn der Hundehalter oder der Hundeführer
den Hund am Hetzen nicht zu hindern vermag.
Die Gefährlichkeitsvermutung des § 3 Abs. 3 ist im Einzelfall behördlich festzustellen (§ 3 Abs. 4).

10. Zu § 3 Abs. 5 (Tierärztliche Begutachtung eines Hundes)  Zur Prüfung, ob ein Hund aufgrund
seiner Rasse (§ 3 Abs. 2) oder seiner Eigenschaften (§ 3 Abs. 3 Nr. 1; siehe Nr. 999) als gefährlich gilt,
kann die Ordnungsbehörde gegenüber dem Halter eine Begutachtung des Tieres anordnen. In der
Anordnung sollten dem Halter verschiedene Tierärzte zur Auswahl gegeben werden, die zur
Begutachtung des Hundes geeignet sind. Geeignete Tierärzte vermittelt die Tierärztekammer. Das
Gutachten ist vom Halter – auf dessen Kosten – in Auftrag zu geben.
In den Fällen des § 3 Abs. 3 Nr. 2 bis 5 ist eine tierärztliche Begutachtung nicht vorgesehen.

11. Zu § 4 (Beantragung der Erlaubnis; Antragsunterlagen)  Anträge für die Haltung von Hunden, sind
persönlich zu stellen (§ 3 Abs. 1 Satz 1). Folgende Antragsunterlagen sind vom Halter (siehe Nr. 666)
vorzulegenbeizubringen:
a) Personalausweis oder Reisepass,
b) Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 BZRG (wird der Ordnungsbehörde vom Bundeszentralregister
übersandt; § 6 Abs. 2),
c) ggf. gegebenenfalls fachärztliches oder fachmedizinisches Gutachten (§ 7 Abs. 2),
d) ggf. gegebenenfalls Sachkundebescheinigung (§ 8 Abs. 2; siehe Nr. 141414) oder Nachweis über
die Eigenschaft nach § 8 Abs. 3,
e) tierärztliche Bescheinigung über die Kennzeichnung des Hundes durch einen Mikrochip (§ 5 Abs. 1
Nr. 2) und
f) Versicherungsnachweis (§ 9; siehe Nr. 15).

Zur Antragstellung kann das als Anlage zu Nr. 11 (§ 4) beigefügte Muster verwendet werden. Über
die Antragstellung ist eine Bescheinigung auszustellen. Hierzu kann eine Abschrift des Antrages
verwendet werden, sofern darauf dessen Eingang vermerkt wird.

12. Zu § 5 Abs. 2 (Haltererlaubnis für eine juristische Person) Wird der Hund von einer juristischen
Person gehalten (siehe Nr. 666), ist der Antrag von dessen zur Vertretung befugten Organ bzw.
Person (ggf. Prokurist) zu stellen. Die Vertretungsbefugnis ist nachzuweisen. Das vertretungsbefugte
Organ hat denjenigen, der den Hund betreut, zu benennen. Die Nachweise zu Nr. 11 a) bis d) müssen
dann im Hinblick auf den Betreuer des Hundes erbracht werden.

13. Zu § 5 Abs. 4 Satz 2 (Nebenbestimmungen zur Haltererlaubnis)  Die Haltererlaubnis kann befristet
sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Angesichts des gesetzlichen
Widerrufsvorbehalts (§ 5 Abs. 4 Satz 1) ist die Erlaubnis nur im Ausnahmefall zu befristen. Eine
Befristung kommt dann in Betracht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die
Erlaubnisvoraussetzungen nicht dauerhaft vorliegen werden. Die Frist sollte ein Jahr nicht
unterschreiten. Die Befugnis der Ordnungsbehörde, das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen von
Amts wegen zu überprüfen (§ 13 Abs. 4) und ggf. die Erlaubnis zu widerrufen, bleibt von der
Befristung unberührt. Etwaige Bedingungen oder Auflagen müssen der Gefahrenvorsorge oder ‐
abwehr dienen. Als Nebenbestimmungen kommen Pflichten
‐ zur sicheren Verwahrung des Hundes (z. B. bauliche Veränderungen am befriedeten Besitztum des
Hundehalters, Schließ‐ und Anleinvorrichtungen, Warnschilder; § 10 Abs. 1; siehe Nr. 16) sowie
‐ zur Anzeige einer dauerhaften Betreuung des Hundes durch einen Dritten (§ 10 Abs. 2 und 7; siehe
Nr. 17)
in Betracht. Als dauerhaft ist eine Betreuung anzusehen, wenn sie den Zeitraum von einem Monat
überschreitet.
13a. Zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a (unerlaubter Umgang mit gefährlichen Hunden)

Der unerlaubte Umgang mit gefährlichen Hunden war nach § 143 Abs. 2 StGB a. F. strafbar. Die
Vorschrift wurde mit Artikel 168 der Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im
Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19. April 2006 (BGBl. l S. 866, 887)
aufgehoben. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a ist damit gegenstandslos geworden. Der unerlaubte
Umgang mit gefährlichen Hunden im Sinne des vormaligen § 143 Abs. 2 StGB stellt allerdings nach
wie vor einen Verstoß gegen das Gefahrhundegesetz dar und kann als Ordnungswidrigkeit verfolgt
werden (§ 18 Abs. 1 Nr. 7 GefHG). Wiederholte Verstöße gegen das Gefahrhundegesetz können dann
auch die Zuverlässigkeit des Hundehalters in Frage stellen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 GefHG).

14. Zu § 8 (Sachkunde)  Sachkundig ist, wer ausreichende theoretische Kenntnisse über
a) das Sozialverhalten und die Ausdrucksformen des Hundes, rassespezifische Eigenschaften
(insbesondere Abstammung, Körperbau und Körpersprache),
b) das Erkennen und Beurteilen typischer Gefahrensituationen mit Hunden,
c) die Erziehung und Ausbildung des Hundes sowie
d) Rechtsvorschriften zum Umgang mit Hunden,
hat sowie die Fähigkeit besitzt, diese beim Halten und Führen des Hundes zur Abwehr von Gefahren
anzuwenden. Sofern der Hundehalter nicht offensichtlich sachkundig ist, sollte die Vorlage einer
Sachkundebescheinigung verlangt werden. Als solche kann zumindest der Hundeführerschein
‐ der Tierärztekammer Schleswig‐Holstein,
‐ des Verbandes für das Deutsche Hundewesen (VDH) oder
‐ des Bundesverbandes Berufsverbandes der Hundeerzieher und Verhaltensberater (BHV)
anerkannt werden. Die jeweiligen Kurse und Prüfungen dürfen nur von speziell geschulten Personen
durchgeführt werden. Diese sind als sachverständig und geeignet im Sinne des § 8 Abs. 2 anzusehen.

15. Zu § 9 (Haftpflichtversicherung; Mindestdeckungssumme)  Eine Erlaubnis für die Haltung eines
gefährlichen Hundes darf nur erteilt werden, wenn eine Haftpflichtversicherung über das Tier
abgeschlossen worden ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 3). Das Vorliegen der Versicherung ist vom Halter
nachzuweisen (siehe Nr. 11). Aus dem Versicherungsnachweis muss die Versicherungssumme
hervorgehen. Im Hinblick auf die Mindestdeckungssumme ist zu beachten, dass in
Haftpflichtversicherungsverträgen üblicherweise die sog. zweifache Jahresmaximierung vereinbart
wird. Danach wird für den Fall, dass in einem Jahr mehrere Schäden durch den Versicherungsnehmer
verursacht werden, die vereinbarte Versicherungssumme höchstens zweimal zur Verfügung gestellt.
Die zweifache Jahresmaximierung der Mindestversicherungssumme ist als ausreichender
Versicherungsschutz im Sinne von § 9 anzusehen.
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16. Zu § 10 Abs. 1 (sichere Verwahrung eines gefährlichen Hundes; befriedetes Besitztum)
Gefährliche Hunde sind vom Halter auf dessen befriedetem Besitztum sicher zu verwahren. Ein
befriedetes Besitztum ist ein Bereich, der durch Zäune, Absperrungen, Wände usw. gegenüber
öffentlichen oder anderen privaten Bereichen abgetrennt ist. Dazu zählen z. B. Privatgärten, PKW,
Werksgelände, Hundezwinger, Wohnungen, Balkone und Terrassen. Art und Umfang der zur sicheren
Verwahrung erforderlichen Schutzvorkehrungen richten sich u. a. nach der Rasse und Sprungkraft
des Hundes. In Zweifelsfällen kann die Ordnungsbehörde das befriedete Besitztum des Hundehalters
in Augenschein nehmen (§ 13 Abs. 3). Erforderlichenfalls können Schutzvorkehrungen durch
Nebenbestimmungen in der Erlaubnis angeordnet werden (§ 5 Abs. 4 Satz 2, siehe Nr. 13).

17. Zu § 10 Abs. 2 und 7 (Überlassung eines gefährlichen Hundes)  Der Hundehalter darf einen
gefährlichen Hund außerhalb eines befriedeten Besitztums nur persönlich führen oder eine Person

damit beauftragen, die dafür geeignet ist und eine Bescheinigung darüber hat. Im Hinblick auf die
Beantragung der Bescheinigung nach § 10 Abs. 7 ist Nr. 11 Satz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
Sofern der Hund einer Person zur dauerhaften Betreuung überlassen wird, kann die
Ordnungsbehörde Maßgaben zur sicheren Verwahrung des Hundes auf dem befriedeten Besitztum
des Betreuers anordnen (siehe Nr. 13). Die Anordnung ist – mangels Haltererlaubnis – als Maßnahme
zur Gefahrenabwehr (§ 17 Abs. 1) gegenüber dem Betreuer zu verfügen (siehe Nr. 20).

18. Zu § 10 Abs. 5 Satz 1 (Maulkorbpflicht) Gefährlichen Hunden ist außerhalb eines befriedeten
Besitztums (siehe Nr. 16) ein Maulkorb anzulegen. Der Maulkorb muss nicht korbförmig sein. Es kann
auch eine andere, in der das Beißen verhindernden Wirkung gleichgestellte Vorrichtung, z. B. eine
Maulbinde verwendet werden. Hierbei können auch einem Maulkorb gleichstehende Vorrichtungen
verwendet werden (z. B. Kopfhalfter). Der Maulkorb bzw. die vergleichbare Vorrichtung muss dem
Hund sachgerecht angelegt werden, da andernfalls das Beißen des Hundes nicht mit hinreichender
Sicherheit verhindert wird.

19. Zu § 11 Abs. 2 (Wesenstest anderer Länder)  Gemäß § 3 der Landesverordnung über den
Wesenstest nach dem Gefahrhundegesetz, werden die in der Anlage zu Nr. 19 (§ 11 Abs. 2)
aufgeführten behördlich anerkannten Wesenstest, Verhaltensprüfungen oder vergleichbare
Prüfungen anderer Länder als gleichwertig im Sinne von § 11 Abs. 1 anerkannt.

20. Zu § 17 Abs. 1 (sonstige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr)  Das Gefahrhundegesetz lässt die
Vorschriften zur allgemeinen Gefahrenabwehr unberührt. Das bedeutet, dass die Ordnungsbehörde
zur Gefahrenabwehr – nachrangig zum Gefahrhundgesetz – auf die Generalklausel der §§ 174, 176
LVwG und auf die Standardbefugnisse, insbesondere zur Sicherstellung, Verwahrung, Verwertung
und Vernichtung (§ 210 ff. LVwG) zurückgreifen kann. Als Gefahrenabwehrmaßnahmen kommen u. a.
a) die Untersagung der Hundehaltung, z. B. bei Verstößen gegen das Gefahrhundegesetz,
insbesondere dann, wenn ein gefährlicher Hunde ohne die erforderliche Erlaubnis gehalten wird,
b) die Sicherstellung des Hundes, wenn von dem Tier eine gegenwärtige Gefahr ausgeht, sowie
c) als „ultima ratio“ nach tierärztlicher Begutachtung die Tötung des Hundes, wenn die gegenwärtige
Gefahr nicht auf andere Weise abgewehrt werden kann, ohne dass dem Tier dadurch – infolge
artwidriger Haltung – Leid zugefügt wird (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 31. Oktober 2000 = DÖV
2001, S. 302, 302 f.; OVG Schleswig Beschluss vom 30. Oktober 2000 = NordÖR 2000, S. 522, 522 f.),
in Betracht. In jedem Fall sollte die Abgabe des Hundes an eine geeignete Person oder Stelle
(Tierheim oder Tierschutzverein) angestrebt werden.

21. Inkrafttreten, Befristung Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Mai 2005 in Kraft. Sie ist bis zum
30. April 2009 befristet.