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Gewerbliche Hundezucht

Bandele Bathani als Welpe / Welpen zu verkaufen / Eine kleine Geschichte

Update 28. Mai 2010 / Gewerbliche Hundezucht


 

Gewerbliche Hundezucht

Was ist das?

Ich zitiere:

Der Begriff „gewerbliche Hundezucht“ wird leider immer wieder mit „Massenzucht“ verwechselt. Wer „gewerblich züchtet“, gilt oft als unseriös. Zu Unrecht!

Vielmehr handelt es sich dabei um eine vom Gesetzgeber geforderte, ordnungsgemäß angemeldete und vom Staat überprüfte Zuchtstätte.

JEDER Züchter, der mehr als 3 zuchtfähige Hündinnen besitzt, ist gewerbsmässiger oder gewerblicher Hundezüchter und er unterliegt der Anmeldepflicht beim zuständigen Veterinärsamt.

 

Wer gewerbsmäßig Hunde züchtet oder mit Hunden handelt, benötigt die Erlaubnis des zuständigen Veterinäramtes. Dies ist im § 11 Abs. 1 Nr. 3a des Tierschutzgesetzes (TierSchG) festgelegt. Wann eine gewerbsmäßige Tierzucht vorliegt, sagt das TierSchG aber nicht.

Bei dem Stichwort “gewerbsmäßige Hundezucht” schießen einem Bilder von Massenhaltung und “Ausschussproduktion” durch den Kopf – doch weit gefehlt. Der Gesetzgeber meinte etwas ganz anderes.

Man konkretisierte das TierSchG in der Form, dass bei der Haltung von mindestens drei fortpflanzungsfähigen Hündinnen oder mindestens drei Würfen nach § 11 Abs. 1 Nr. 3a TierSchG i.V.m. Nr. 12.2.1.5.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 9.02.2000 in der Regel von einer gewerbsmäßigen Zucht auszugehen ist. Gewerbsmäßig handelt nach Nr. 12.2.1.5 der Verwaltungsvorschrift, wer die Zucht selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausübt.

Es braucht demnach kein Gewerbebetrieb im herkömmlichen Sinne vorzuliegen – es genügt bereits, wenn mehr als drei Zuchthündinnen gehalten werden.

Die Gewerbsmässigkeit im Rahmen des Tierschutzes ist vielmehr gleichbedeutend mit dem Begriff des gewerblichen Handels im Sinne des Gewerberechts. Wenn ein wechselnd großer Hundebestand vorliegt und zahlreiche Verkaufsanzeigen geschaltet werden, spricht dies für eine klare Gewerbsmässigkeit. Treffen diese oder die vorgenannten Merkmale zu, so braucht der Hundezüchter eine Genehmigung. Fehlt sie, ist das Veterinäramt dazu verpflichtet, die Hundezucht und den Handel zu verbieten, entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart, Az.: 4 K 5551/98.

Hundezucht ist die planmäßig durchgeführte Paarung von Rassehunden, die einem bestimmten Zuchtziel (z. B. Körperbau, Leistung, Gesundheit u. a.) entsprechen, in der Erwartung, dass die gewünschten Eigenschaften und Merkmale sich in den Nachkommen vererben.

Die Erlaubnis muss wie gesagt beim zuständigen Veterinäramt beantragt werden. Folgende Voraussetzungen sind gem. § 11 Abs. 2 TierSchG für diese Erlaubnis zu erfüllen:

1. die für die Tätigkeit verantwortliche Person muss auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten haben; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen.

2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderliche Zuverlässigkeit hat (Nachweis insb. durch ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis)

3. die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende, mithin tierartgerechte, Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen.

Die Erlaubnis ist mit Befristungen, Bedingungen und Auflagen zu versehen, soweit das zum Schutz der Tiere erforderlich ist. So kann insbesondere die Führung eines Tierbestandsbuchs, eine Beschränkung der Tiere nach Art, Gattung oder Zahl und die regelmäßige Fort- und Weiterbildung angeordnet werden, um nur einige Beispiele zu nennen.

Mit einem Antrag auf Erlaubnis der Hundezucht gem. § 11 TSchG wird dem Hundezüchter eine gewerbsmäßige Hundezucht-Genehmigung erteilt.

Dabei spielt es keine Rolle, ob der Züchter nur alle drei Jahre einmal einen Wurf zieht, sondern die Anzahl der gehaltenen fortpflanzungsfähigen Hündinnen ist entscheidend.

Es bleibt auch unberücksichtigt, ob ein Züchter Hündinnen zur Zucht verwendet, die nicht in seinem Haus leben, um den eigenen Bestand niedrig zu halten und so mehr Zeit für die Betreuung der Tiere zu haben oder er lieber seinen Hündinnen nur wenige Würfe im Leben zumuten will als einer einzigen Hündin entsprechend mehr. Sobald er drei Würfe im Jahr zieht, fällt er ebenfalls unter die Anmeldepflicht.

Das Merkmal “selbständig” ist in aller Regel eindeutig erfüllt, denn die Zucht wird nur in den seltensten Fällen für Dritte betrieben.

Für die Gewinnerzielungsabsicht spielt es keine Rolle, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird. Gewerbsmäßig handelt, wer die Absicht (den auf den Erfolg gerichteten Willen) hat, sich durch wiederholte Tätigkeit eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen.

Im übrigen handelt derjenige, der die gewerbliche Hundezucht vorsätzlich oder fahrlässig ohne die erforderliche Erlaubnis ausübt oder der vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer solchen Erlaubnis verbundenen Auflage zuwiderhandelt, ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu EUR 25.000.– belegt werden.

Dies bedeutet, dass jeder „Hobbyzüchter“, der mehr als 3 Hündinnen im deckfähigen Alter besitzt, gesetzlich verpflichtet ist, bei seinem Veterinäramt einen Antrag für die Erlaubnis der Hundezucht zu stellen, die richtige Hundehaltung, die Räumlichkeiten und Zuverlässigkeit in Form einer Besichtigung durch das Veterinäramt und eines Strafregisterauszuges zu beweisen und die Sachkundeprüfung nach § 11 abzulegen hat.

Quelle: www.frankenstein-bulldogs.de Quelle: Frank Richter Rechtsanwalt und Mediator Rechtsanwalt Frank Richter Kastanienweg 75a D-69221 Dossenheim Tel.: +49 – (0) 6221 – 727 4619 Fax: +49 – (0) 6221 – 727 6510 Mailto: anwalt@richterrecht.com Internet: www.richterrecht.com, www.reitrecht.de – insb. Pferde- bzw. Tierrecht, Vereinsrecht, Strafrecht, Straßenverkehrsrecht, Internetrecht, gewerblicher Rechtsschutz, Kapitalanlagerecht – Weitere Angaben gem. § 5 TMG: UmsatzsteuerIdentNr.: DE246619686 Rechtsanwalt Richter ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe, Reinhold-Frank-Straße 72, 76133 Karlsruhe. Rechtsanwalt Richter hat das Recht zum Führen der Berufsbezeichnung Rechtsanwalt in der Bundesrepublik Deutschland erworben. Die Tätigkeit von Rechtsanwälten richtet sich nach den berufsrechtlichen Regelungen der BRAO, BORA, FAO, RVG, sowie den Standesregeln der Rechtsanwälte in der Europäischen Gemeinschaft. Diese Bestimmungen können auf den Seiten der Bundesrechtsanwaltskammer (http://www.brak.de/seiten/06.php) eingesehen werden.

 

In der Rassehundezucht wird unterschieden zwischen

* Wohnstubenvermehrer und Hinterhofvervielfältiger

* Hobbyzüchter

* Hundezüchter

* Rassehundezüchter, die staatlich kontrolliert werden, gewerberechtlich angemeldet und tierschutzrechtlich genehmigt sind

 

Wohnstubenvermehrer und Hinterhofvervielfältiger

Die Wohnstubenvermehrer und Hinterhofvervielfältiger besitzen in den meisten Fällen nur ein bis zwei Zuchttiere und verfügen über sehr geringe Zuchterfahrung. Über Vererbungslehre, Zuchtziele, Rassestandards, Anatomie des Hundes und selektive Zuchtregeln besitzen sie kein fundiertes Wissen. Ihren Hund lassen sie von „irgendwem“ decken und das möglichst ohne Kosten dabei zu haben.

Wohnstubenvermehrer sind in keinem Verein organisiert, geben sich gerne als Liebhaberzüchter aus und schimpfen oft über erfolgreiche Hobby- und Hundezüchter, sowie gewerbliche Rassehundezüchter.

Diese „Züchter“ verkaufen die Welpen oft ohne Papiere.

 

Hobbyzüchter

Ein Hobbyzüchter hat höchstens drei Hündinnen und betreibt seine Züchtung oft sehr aufwendig. Für ihn spielen die Gewinne und der Zeitaufwand eine sehr untergeordnete Rolle. Ein Hobbyzüchter arbeitet eher kostendeckend. Es ist eben sein Hobby, welches Kosten verursacht, jedoch wird er Welpen trotzdem niemals über dem üblichen Preis verkaufen. Hobbyzüchter stecken oft sehr gut in der Materie und betreiben eine tierschutzgerechte Zuchtanlage. Oft sind Hobbyzüchter Spezialisten einer Rasse und präsentieren ihre Hunde auf Ausstellungen. Außerdem bietet ein Hobbyzüchter einen Welpen nie ohne Ahnentafel an. Ist ein solcher Hobbyzüchter gefunden, kann ihm problemlos vertraut werden.

 

Hundezüchter

Ein Hundezüchter hat diverse Zuchttiere und meistens einige Deckhunde. Züchterische Erfahrungen kann man einem Hundezüchter nicht absprechen, jedoch hat er es nicht so mit Steuerehrlichkeit und Verantwortungsbewusstsein gegenüber der Gesellschaft. Der Hundezüchter betreibt seine Zucht inklusive Verkauf nicht mit Gewerbeschein. Diese Hundezüchtungen sind weder amtstierärztlich noch züchterisch kontrolliert und nicht tierschutzrechtlich genehmigt. Der Grund für diese inoffizielle Züchtung liegt in der Regel in der Angst vor dem Versagen bei der Sach- und Fachkenntnisprüfung durch den Amtsarzt oder der Züchter möchte einfach die eingenommene Mehrwertsteuer veruntreuen. Meistens verstecken sich kommerzielle Hundezüchter hinter dieser Fassade und bieten die Welpen ohne Papiere an. Einen amstärztlichen Kontrollbericht können sie ohnehin nicht vorweisen. Ein Welpenkauf bei einem solchen Hundezüchter sollte nicht erfolgen, da nicht sicher gewährleistet ist, woher der Welpe kommt.

 

Rassehundezüchter

Rassehundezüchter sind zu unterscheiden in

* gewerbliche Nebenerwerbszüchter

* gewerbliche Vollerwerbszüchter

 

Beide unterscheiden sich hauptsächlich in der Anzahl der gehaltenen Zuchttiere.

Die gewerbliche Rassehundezucht ist gerade in der Anfangszeit mit einem ernormen Investitionsaufwand verbunden. Es gibt sehr wenige Rassehundezüchter, die ihre Zucht hauptberuflich betreiben, da die hohen Investitionskosten selten wieder herausgearbeitet werden können. Dies gelingt in der Regel nur durch den zusätzlichen Verkauf von Futter und Hundezubehör oder durch das Anbieten eines speziellen Seminarangebotes für Hund und Halter.

Ein Rassehundezüchter hat meist als Hobbyzüchter sehr viele Erfahrungen gesammelt und ist Profi auf seinem Gebiet, bevor er aus seinem Hobby einen Beruf macht.

Der Rassehundezüchter hält seine Tiere artgerecht und beachtet sämtliche, ihm als autorisierten Züchter auferlegte Zuchtbestimmungen.

Quelle: abazo-hundeschule.de/zuechter.html / www.rassehunde.de/lexikon/lexikon.html#Anker336843