§ Hier sind einige interessante Infos und Gerichtsurteile gelistet,
die im Zusammenhang stehen mit unserem PARTNER HUND!
Tierquälerei im überhitzten Pkw
Ein Fahrzeug- und Hundehalter ließ seine drei Hunde für die Dauer von ca. sieben Stunden alleine in seinem Pkw. Die Außentemperatur betrug ca. 30 Grad Celsius plus, während die Innentemperatur bei geschlossenem Fenster wenigsten 70 Grad Celsius plus erreichte. Diese für Mensch und Tier unerträgliche Hitze reichte für das Gericht aus, den Tierfreund wegen Tierquälerei zu bestrafen.
Bayerisches Oberlandesgericht, Az.:3 ObO-Wi 118/95
Hinweisschilde Warnung vor dem Hund
Jeden Grundstückseigentümer trifft die Verpflichtung, im Rahmen des Zumutbaren für einen verkehrssicheren Zustand seines Grundstücks zu sorgen, um Gefahren von Dritten abzuwenden. Eine derartige Verpflichtung gilt insbesondere für den Grundstückseigentümer, von dessen Grundstück aufgrund besonderer Umstände – hierzu gehört auch das uneingeschränkte Herumlaufen eines bissigen Hundes auf einem in einem Wohngebiet gelegenen Hausgrundstück – erhebliche Gefahren ausgehen. Wird so ein Besucher von einem auf dem Grundstück gehaltenen Hund gebissen, so haftet der Grundstückseigentümer nicht nur als Hundehalter, sondern auch deshalb, weil er seine Sorgfaltspflichten gegenüber anderen verletzt hat. Selbst das am Tor angebrachte Schild „Warnung vor dem Hund“ stellt keine ausreichende Sicherung dar, zumal es ein Betretungsverbot nicht ausspricht und auch nicht aussprechen soll, auf die besondere Bissigkeit des Hundes nicht hinweist und allgemein bekannt ist, dass derartige Hinweisschilder häufig vom Verkehr unbeachtet bleiben. Wer eine solche Warnung aber aus dem Wind schlägt, muss sich im Falle einer Hundebißverletzung ein Mitverschulden anrechnen lassen und bekommt nicht den vollen Schaden ersetzt.
LG Memmingen Az. 1 S 2081/93
Aufsichtspflicht
Generell ist der Halter eines Hundes verpflichtet, diesen so zu überwachen, dass Verletzungen und Schädigungen Dritter verhindert werden. Ein Hund stellt nämlich eine Gefahrenquelle dar, da er in seinem Verhalten nicht vernunftgesteuert und im allgemeinen unberechenbar ist. Die im Einzelfall zu treffenden Vorkehrungen richten sich danach, welche Anforderungen im Hinblick auf die konkreten Umstände nach der Verkehrsauffassung an einen verständigen und umsichtigen Hundehalter zu stellen sind, um eine Schädigung Dritter abzuwenden. Von Bedeutung sind insoweit die Rasse des Hundes, sein Alter und insbesondere seine bisherige Führung, ob er sich gutartig erwiesen oder bereits durch erhöhte Aggressionsbereitschaft oder Bösartigkeit aufgefallen ist. Wesentlich ist ferner, ob der Hund folgsam ist, sich leinen lässt und wie er gewöhnlich reagiert, wenn er mit Menschen in Berührung kommt. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, welche Eigenschaften die Begleitperson hat, wie ihre körperliche Konstitution ist und welche Erfahrungen, Geschicklichkeit und Kraft sie im Umgang mit Hunden hat. Erst eine Einbeziehung all dieser Gesichtspunkte ermöglicht eine zutreffende Beurteilung der Frage, ob der Hundehalter durch fahrlässiges Verhalten, nämlich Pflichtwidrigkeit und Vorhersehbarkeit eine fahrlässige Körperverletzung vorzuwerfen ist. Diese Auffassung hat das Oberlandesgericht Hamm im Beschluss vom 05.01.1996-2 Ss 1035/95- vertreten. In dem konkreten Fall stand eigentlich nur das Alter der den Hund ausführenden Person fest. Es ist aber für sich allein ohne Bedeutung. Entscheidend sind vielmehr die körperliche Verfassung sowie die Geschicklichkeit und Erfahrung im Umgang mit Hunden, insbesondere mit dem betreffenden Tier.
Quelle: rechturt.pdf
Leinenzwang hat seine Grenzen
Ordnet eine Stadt oder Gemeinde für ihre öffentlichen Anlagen an, dass Hunde dort nur an der kurzen Leine geführt werden dürfen, so ist eine solche Regelung, die zudem bei Verstößen noch ein Bußgeld vorsieht, unwirksam. Eine solche Regelung, die ohne Rücksicht auf Art und Größe der Hunderassen für das gesamte Gemeindegebiet ohne zeitliche Ausnahme einen generellen Leinenzwang anordnet, ist unverhältnismäßig und wegen Verstoßes gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot unwirksam. Ein Hundehalter muss eine solche undifferenzierte Regelung nicht beachten.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 2 b Ss (Owi) 32701 – (Owi) 34/02
Genereller Leinenzwang ist unverhältnismäßig
Ein genereller Leinenzwang für Hunde ist nach einem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg unverhältnismäßig. Das Gericht gab damit einer Hundehalterin aus Hemmingen bei Hannover Recht. Sie hatte sich in einem Normenkontrollverfahren gegen die Verordnung über das Halten von Hunden in der Stadt gewandt. Der angeordnete Leinenzwang führe zu Fehlentwicklungen des Hundes. Das Gericht erklärte die Regelung nun für unwirksam. Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.
Oberverwaltungsgericht Lüneburg AZ: 11 KN 38/04
Freilauf für Hunde
Die ordnungsbehördliche Regelung einer Stadt oder Gemeinde, wonach ohne Rücksicht auf Art und Größe der Hunderassen für das gesamte Gemeindegebiet ohne zeitliche Ausnahme ein genereller Leinenzwang für Hunde besteht, ist unverhältnismäßig und unzulässig. Nach Auffassung der Richter hat auch der Hundehalter ein Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit und ein Interesse an artgerechter Tierhaltung. Hierzu gehört, dass in solchen Fällen beschränkte öffentliche Flächen, die als solche kenntlich gemacht worden sind, jedenfalls zu bestimmten Zeiten hiervon ausgenommen sind. Den Schutz der Bevölkerung vor Gefahren und Belästigungen durch frei umherlaufende Hunde wäre auch dadurch Rechnung getragen.
Oberlandesgericht Hamm, Az.: 5 Ss OWi 1225/00
Zulässige Höhe des Bußgeldes bei einem erstmaligen Verstoß gegen die Anleinpflicht
Für unvertretbar hoch hat der 4. Senat für Bußgeldsachen eine Geldbuße von 250,00 EUR erachtet, die das Amtsgericht Krefeld gegen einen Hundehalter wegen Verstoßes gegen die Anleinpflicht verhängt hatte. Eine Gefährdung oder auch nur Belästigung anderer oder eine Verunreinigung sei nicht festgestellt, ebenso wenig ein Wiederholungsfall, welcher aus spezialpräventiven Gründen ein erhöhtes Bußgeld rechtfertigen könnte. Ohne solche, die Schuld erschwerenden Umstände, sei der Verstoß aber einem nicht ordnungsgemäßen Parken gemäß § 12 StVO vergleichbar. Demgemäß hat der Senat das angefochtene Urteil abgeändert und die Geldbuße auf 20,00 EUR herabgesetzt. Der Beschluss vom 14.12.2006 ist rechtskräftig.
Oberlandesgericht Düsseldorf Az.: IV-5-Ss-OWi 205/06 – (OWi) 47/06 IV
BGH: Freilauf für Hunde
Die ordnungsbehördliche Regelung einer Stadt oder Gemeinde, wonach ohne Rücksicht auf Art und Größe der Hunderassen für das gesamte Gemeindegebiet ohne zeitliche Ausnahme ein genereller Leinenzwang für Hunde besteht, ist unverhältnismäßig und unzulässig. Damit wurde ein Bußgeldbescheid gegen einen Hundehalter aufgehoben, der seinen Hund ohne Leine ausgeführt hatte. Nach Auffassung der Richter hat auch der Hundehalter ein Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit und ein Interesse an artgerechter Tierhaltung. Hierzu gehört, dass in solchen Fällen beschränkte öffentliche Flächen, die als solche kenntlich gemacht worden sind, jedenfalls zu bestimmten Zeiten hiervon ausgenommen sind. Den Schutz der Bevölkerung vor Gefahren und Belästigungen durch frei umherlaufende Hunde wäre auch dadurch Rechnung getragen.
Oberlandesgericht Hamm, Az.: 5 Ss OWi 1225/00 Quelle: Unser Rassehund 02´02, S. 9
Schadensersatzanspruch bei Fluchtreaktion vor einem Hund
Ein Kind (hier: ein 11 jähriger Schüler), der aus Angst vor einem Hund (hier: Collie) wegläuft, eine Fahrbahn überquert und hierdurch durch einen Pkw verletzt wird, hat gegen den Hundehalter einen Anspruch auf Schadenersatz, da zwischen dem Verhalten des Hundes und dem Unfallereignis ein zurechenbarer Zusammenhang besteht. Dieser erforderliche, ursächliche Zusammenhang ist nämlich auch dann gegeben, wenn ein Mensch durch das Verhalten eines Tieres in Angst und Schrecken versetzt und infolgedessen bei einer Fluchtreaktion verletzt wird. Allerdings wurde dem Kind ein Mitverschulden angelastet, da es blindlings auf die Straße gelaufen ist und sich dadurch leichtfertig in die Gefahr des Straßenverkehrs begeben hat.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 15 W 13/94
Ungesicherter Hund im Auto
Ein Autofahrer, der einen Hund im Fahrzeug mitnimmt, muss sicherstellen, dass ihn der Hund beim Fahren nicht behindert. Weil ein verunglückter Geschäftsmann keinerlei Vorkehrungen getroffen hatte, um ein unkontrolliertes Einwirken des Hundes zu verhindern, bleibt er jetzt auf seinem hohen Unfallschaden sitzen. Das Oberlandesgericht Nürnberg wies die Klage des Unternehmers gegen seine Vollkaskoversicherung als unbegründet ab. Der Kläger habe sich den Unfall selbst zuzuschreiben, befand das Gericht; denn er habe einfachste Vorsichtsmaßnahmen unterlassen und dadurch grob fahrlässig gehandelt. Nach Überzeugung der OLG-Richter hatte der Mann seinen Jagdhund im Rückraum des Fahrzeugs transportiert, ohne das eingebaute Trenngitter aufzurichten oder den Hund wenigstens an die Leine zu legen. Während der Fahrt im Baustellenbereich einer Autobahn sprang der Hund plötzlich ins Lenkrad. Der PKW kam von der Fahrbahn ab, durchbrach eine Behelfsleitplanke und überschlug sich. Dabei entstand am Fahrzeug – einem Wagen der Nobelklasse – ein Sachschaden von 94.000 DM. Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 13.2.1997, Az. 8 U 2819/96; rechtskräftig
Anmerkungen zur Rechtslage: · Der Leistungsausschluss wegen grober Fahrlässigkeit gilt nur im Bereich der Sachversicherung, zu der auch die Kaskoversicherung zählt. · Im Bereich der Haftpflichtversicherung reicht dagegen grobe Fahrlässigkeit nicht aus. Hier kann sich die Versicherung nur dann auf ihre Leistungsfreiheit berufen, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat.>>Die unterschiedliche Behandlung beider Versicherungssparten hängt damit zusammen, dass es bei der Haftpflichtversicherung um den Ersatz fremden Schadens geht, bei der Kaskoversicherung dagegen um den Ersatz des eigenen Schadens. · Im konkreten Rechtsstreit zwischen dem Unfallfahrer und seiner Kaskoversicherung ging es ausschließlich um den Eigenschaden des Versicherungsnehmers. >>Wäre durch den Unfall auch ein anderer zu Schaden gekommen, dann hätte die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers trotz der groben Fahrlässigkeit ihres Versicherungsnehmers für den von ihm verschuldeten Fremdschaden aufkommen müssen.
Freilaufender Hund I
Ein Radfahrer war mit einem Hund zusammengestoßen, als dieser quer über die Straße lief. Der Mann verletzte sich und zog vor Gericht – jedoch ohne Erfolg. Der Hundebesitzer und sein Bruder sagten aus, die Hündin sei brav die Straße entlang gelaufen. Überdies würde eine Haftung des Hundehalters nach der Straßenverkehrsordnung nur dann in Betracht kommen, wenn der Hund nicht verkehrssicher sei, also nicht aufs Wort gehorche oder schwerhörig sei. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch setze eine Haftung des Tierhalters voraus, dass der Schaden gerade durch die Unachtsamkeit tierischen Verhaltens verursacht oder zumindest mit verursacht werde. Dass dies vorlag, habe der Kläger nicht beweisen können.
OLG München, AZ 21 U 6185/98
Freilaufender Hund II
Kommt es zwischen einem Kraftfahrzeug und einem frei laufenden Hund auf der Straße zu einem Verkehrsunfall, so haftet der Hundehalter nach der sogenannten Tierhaltergefährdungshaftung für den Schaden nach §833 BGB. Allerdings muss sich der Kraftfahrzeugführer die Betriebsgefahr seines eigenen Fahrzeugs anrechnen lassen, wenn er nicht detailliert nachweisen kann, dass der Unfall für ihn unabwendbar war. Damit blieb der Fahrzeughalter auf 25% seines eigenen Fahrzeugschadens sitzen.
LG Aurich, AZ 1 S 476/92
Freilaufender Hund III
Ein Fahrradfahrer verlor durch ein heftiges Bremsmanöver die Kontrolle über sein Fahrrad und stürzte, weil ein Hund von der Wiese an den Straßenrad lief. Der Radfahrer rechnete damit, dass der Hund ihm in die Fahrbahn renne. Tatsächlich blieb der Hund aber am Straßenrad stehen. Durch die Vollbremsung, mit blockierendem Hinterrad stürzte der Radfahrer und verletzte sich. Er stellte nun Ansprüche aus der Tierhalterhaftung und aus unerlaubter Handlung. Seine Klage gegen den Hundehalter hatte aber keinen Erfolg, denn ein Hundehalter verstößt nicht gegen die Straßenverkehrsordnung, wenn er seinen Hund außerhalb verkehrsreicher Straßen nicht anleint, sondern durch Befehle oder Zeichen führt (hier: Feldstraße mit mäßigem Verkehr). Nähert sich dem Hundeführer auf einer Feldstraße mit mäßigem Verkehr ein Fahrradfahrer, so ist er nicht verpflichtet, seinen unangeleinten Hund zu sich zu rufen und festzuhalten, wenn der Hund eine Hundeschule absolviert hat und an den Straßenverkehr gewöhnt ist. Der Radfahrer hat den Unfall vielmehr durch eigene Überreaktion selbst verursacht.
OLG Koblenz, AZ 12 U 1312/96
Anleinpflicht im Jagdbereich
Hunde dürfen in einem Jagdbezirk nicht ohne Aufsicht frei laufen gelassen werden. Dies schreiben die jeweiligen Landesjagdgesetze zum Schutz des Wildbestandes vor. Dabei bedeutet „Aufsicht“ nicht aber gleich „angeleint“. Ein Verstoß gegen die gesetzliche Vorschrift liegt so erst dann vor, wenn sich der Hund im Jagdbezirk außerhalb der Sicht- oder Rufweite des Hundeführers aufhält oder der Hundeführer nicht die tatsächliche Möglichkeit hat, durch gezielte Kommandos oder andere Handlungen eine Kontrolle über sein Tier auszuüben. Damit kann ein Hund auch unter Kontrolle sein, wenn er nicht angeleint ist. Der Einspruch eines Hundehalters gegen ein ausgesprochenes Bußgeld der Kreisverwaltung hatte somit Erfolg.
Amtsgericht Altenkirchen, Az.: 2109 Js 35731/96-9 OWi.
Freilauf im Jagdbezirk
Hunde dürfen in einem Jagdbezirk nicht ohne Aufsicht frei laufen gelassen werden. Dies schreiben die jeweiligen Landesjagdgesetze zum Schutz des Wildbestandes vor. Dabei bedeutet „Aufsicht“ nicht aber gleich „angeleint“. Ein Verstoß gegen die gesetzliche Vorschrift liegt so erst dann vor, wenn sich der Hund im Jagdbezirk außerhalb der Sicht- oder Rufweite des Hundeführers aufhält oder der Hundeführer nicht die tatsächliche Möglichkeit hat, durch gezielte Kommandos oder andere Handlungen eine Kontrolle über sein Tier auszuüben. Damit kann ein Hund auch unter Kontrolle sein, wenn er nicht angeleint ist. Der Einspruch eines Hundehalters gegen ein ausgesprochenes Bußgeld der Kreisverwaltung hatte somit Erfolg.
AG Altenkirchen, AZ 2109 Js 35731/96-9 OWi
Erschießen von wildernden Hunden
Die Jagd auf zwei angeblich wildernde Hunde endete leider für einen Hund mit dem Tod und für den Jäger mit der Verurteilung zum Schadensersatz. Das Gericht führt in seiner Entscheidung aus, dass Jäger Hunde erschießen dürfen, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorhanden sei, den der Jäger allerdings beweisen müsse. Hier wurde seitens des Jägers behauptet, dass die Hunde wilderten und deshalb der Schuss gerechtfertigt gewesen sei. Beweisen konnte der Jäger diesen Vortrag jedoch nicht, weshalb er zum Schadensersatz verurteilt wurde.
AG Lüneburg, AZ 12 C 365/99
Verantwortlichkeit des Hundehalters
Ein Hundehalter, der drei ausgewachsene Schäferhunde ausführt, diese nicht anleint und auch keine Leinen bei sich führt, um im Notfall die Hunde anleinen zu können, handelt fahrlässig. Wird in einer solchen Situation ein Jogger von einem dieser drei Tiere angefallen und verletzt, so macht sich der Hundehalter einer fahrlässigen Körperverletzung schuldig. Erst recht gilt dies dann, wenn dem Hundehalter die Aggressivität des einen Tieres bekannt war und gerade auch dieses Tier unvermittelt und plötzlich den Jogger angegriffen hat.
AG Aachen, Az.: Cs 50/94
Sicherung eines Grundstücks
Grundstückseigentümer trifft die Verpflichtung für einen verkehrssicheren Zustand ihres Grundstücks zu sorgen. Im zumutbaren Rahmen sollen Gefahren von Dritten abgewendet werden. Diese Verpflichtung gilt insbesondere für Grundstücke von denen aufgrund besonderer Umstände, erhebliche Gefahren ausgehen. Hierzu gehört auch das uneingeschränkte Herumlaufen eines bissigen Hundes, auf einem in einem Wohngebiet gelegenen Hausgrundstück. Wird ein Besucher in solch einem Fall gebissen, so haftet der Grundstückseigentümer nicht nur als Hundehalter, sondern auch, weil er seine Sorgfaltspflicht gegenüber anderen verletzt hat. Ein am Tor angebrachtes Schild „Warnung vor dem Hund“ stellt keine ausreichende Sicherung dar, weil es ein Betretungsverbot nicht ausspricht und auch nicht auf die Bissigkeit des Hundes hinweist. Wer aber solch eine Warnung aus dem Wind schlägt, muss sich im Falle einer Hundebißverletzung, ein Mitverschulden anrechnen lassen und bekommt nicht den vollen Schaden bezahlt.
LG Memmingen, AZ 1 S 2081/93
Hund und Zaun
Ein am Gartenzaun vorbeilaufender Fußgänger muss dort mit bellenden Hunden rechnen. Mit dem Argument, man sei von einem dort bellenden Hund so erschreckt worden, dass man gestürzt sei, lässt sich kein Schmerzensgeld rechtfertigen.
LG Ansbach, Az.: 1 S 98/92
Hund am Arbeitsplatz
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber berechtigt, seinen Mitarbeitern das Mitbringen von Hunden an den Arbeitsplatz zu untersagen. Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Mitbringen des Hundes aber gestattet oder über längere Zeit geduldet, so kann er die Anwesenheit des Hundes im Arbeitszimmer nur dann untersagen, wenn gewichtige Gründe (Ärger mit den Mitarbeitern, Belästigungen des Publikumsverkehrs, hygienische Gründe) gegen ein Verbleiben des Tieres am Arbeitsplatz vorliegen.
Amtsgericht Heidelberg, Az.: 5 Ca 454/91.
Wenn der Wachhund zubeißt
Der Halter eines als Wachhund eingesetzten Hofhundes muss damit rechnen, dass der Hund Besucher angreift, wenn sie das frei zugängliche Hofgelände betreten. Er muss deshalb geeignete Vorkehrungen treffen, um die Besucher vor Angriffen des Tieres zu schützen. Solche Vorkehrungen können z.B. darin bestehen, dass der nicht ganz ungefährliche Wachhund angekettet oder angeleint wird. Werden vom Hundehalter solche Sicherungsmaßnahmen nicht getroffen, haftet er einem verletzen Besucher auf Schadenersatz und Schmerzensgeld (hier: DM 5000,– für schmerzhafte, blutende, klaffende Wunde im Genitalbereich), wenn der Hund den Besucher beißt und Verletzt.
Oberlandgericht Köln, Az.: 19 U 32/95.
Wer raufende Hunde trennt und gebissen wird, bekommt keinen Schadensersatz
Wer bei dem Versuch zwei sich balgende Hunde mit der Hand zu trennen, gebissen wird, läuft nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Bamberg Gefahr, auf seinem Schaden sitzen zu bleiben. Der Kläger war in einer Gemeinde im westlichen Landkreis Bamberg mit seinem nicht angeleinten Berner Sennenhund auf dem Weg zu einer Gastwirtschaft. Auf einem angrenzenden umzäunten Grundstück befand sich der vom Beklagten gehaltene Hund der Rasse Leonberger. Der Leonberger verbiss sich in der Schnauze des Berner Sennenhundes, die dieser durch den Zaun gesteckt hatte. Beim Versuch, den Leonberger loszureißen, wurde der Kläger von diesem in die Hand gebissen. Er machte vor Gericht Behandlungskosten und Schmerzensgeld in Höhe von rund 1300 Euro geltend. Diese Klage wies das Amtsgericht Bamberg mit der Begründung ab, dass den Kläger ein derart starkes Mitverschulden treffe, dass im Gesichtspunkt der Tierhalterhaftung ein Schadensersatzanspruch nicht in Betracht komme. Zum einen ließ der Kläger seinen Hund unangeleint, zum anderen versuchte er die streitenden Hunde mit der Hand zu trennen, obwohl die Gefahr eines Hundebisses in der konkreten Situation besonders nahe lag. Dieser Argumentation schloss sich auch das Landgericht Bamberg in der Berufungsinstanz an.
LG Bamberg, Az.: 3 S 197/01; rechtskräftig
Bremsen für Haustiere
Innerhalb einer geschlossenen Ortschaft darf auch für eine Katze gebremst werden. Anders als auf freier Strecke, wo der Autofahrer grundsätzlich zwischen dem Leben des Tiers und dem Unfallrisiko abzuwägen hat. Im Ort aber muss niemand eine Katze überfahren, nur weil eventuell ein nachfolgender Verkehrsteilnehmer unaufmerksam sein könnte. Zu diesem Urteil kam das Landgericht Paderborn (Az: 5 S 181/00). Eine Autofahrerin im ostwestfälischen Bredenborn ist auf ihren Vordermann aufgefahren, nachdem der wegen einer Katze gebremst hatte. Mit seiner Entscheidung verpflichtete das Gericht die Haftpflichtversicherung der Frau zur Regulierung des Schadens von 10.000 Mark. Gerade in ländlich strukturierten Orten müsse man ständig mit Haustieren auf der Straße rechnen.
LG Paderborn, AZ 5 S 181/00
Bremsen für angeleinten Hund
Läuft ein angeleinter Hund auf die Fahrbahn, dann darf der Fahrzeugführer immer stark abbremsen, unabhängig von der Größe des Hundes. In einem solchen Fall liegt das Alleinverschulden bei dem Fahrzeugführer, der auffährt.
AG Ratingen, AZ 10 C 866/97
Zusammenprall mit Auto
Läuft ein Hund plötzlich auf die Straße und kommt es dadurch zu einem Zusammenprall mit dem Auto, so haftet der Hundebesitzer in voller Höhe für den Schaden, der beim Unfall entstanden ist.
Amtsgericht Landstuhl, Az.:2 C 293/95
Gefahr durch spielende Hunde
Zwei Hundehalter trafen zusammen und ließen ihre Hunde miteinander spielen. Hierbei wurde der eine Hundehalter von dem Hund des anderen umgerannt und dabei nicht unerheblich verletzt. Die Schadens- und Schmerzensgeldklage hatte aber nur zum Teil Erfolg. Denn wenn man zwei Hunde miteinander spielen lässt, so setzt man sich einer solchen Tiergefahr bewusst aus. Im Rahmen eines Mitverschuldens muss sich daher der verletzte Hundehalter die Tiergefahr seines eigenen Hundes anspruchsmindernd zurechnen lassen.
Oberlandesgericht Hamm Az.:6 U 236/93
Wenn der Nachbar mit dem Hunde
Das Ausführen eines Hundes von Nachbarn aus Gefälligkeit stellt eine in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Tätigkeit dar, sodass bei einer Schädigung des Ausführenden durch das Verhalten des Hundes die Haftung des Halters ausgeschlossen ist. Für die Verletzungsfolgen muss daher ausschließlich die gesetzliche Unfallversicherung aufkommen. Die bezahlt zwar die Heilungskosten, nicht aber ein Schmerzensgeld.
OLG Stuttgart, Az. : 2 U 213/01
Beim Joggen Bogen laufen
Ein Jogger muss einem Hund notfalls in einem Bogen ausweichen oder das Tempo verringern. Andernfalls riskiert der Jogger bei einem Sturz eine Mithaftung. Nach Auffassung des Gerichts ist nur das Ausweichen eine angemessene Reaktion auf das unberechenbare Verhalten eines Hundes . Damit gab das OLG der Schadenersatz- und Schmerzensgeldklage eines Joggers nur zum Teil statt.
OLG Koblenz, Az.: 5 U 27/03
Hund beißt Hund
Beißen sich Hunde gegenseitig, so kommt die gesetzliche Tierhaltung (§ 833BGB) zur Anwendung. Dies bedeutet im Regelfall, dass der eine Hundehalter für die Verletzung (Behandlungskosten) am anderen Hund aufkommen muss. War aber der eine Hund angeleint und der andere Hund nicht, so gilt ein anderer Haftungsverteilungsmaßstab. In diesem Fall trägt der Halter des nicht angeleinten Hundes die Kosten für die tierärztliche Behandlung des anderen Tieres alleine.
Amtsgericht Frankfurt, Az.: 32 C 4500/94-39
Hund beißt unvorsichtigen Besucher
Betritt ein Fremder ein Haus durch die unversperrte Haustür, weil -was er wusste- die Klingel nicht funktioniert und erhält er auf sein Klopfen vor der Wohnzimmertür keine Antwort, weil dort der Staubsauger läuft, dann liegt eine grob fahrlässige Selbstgefährdung vor, wenn diese Person die Wohnzimmertür öffnet, obwohl die dort befindlichen Hunde laut bellen, und von einem der im Wohnzimmer befindlichen Hunde im Bereich des Knies gebissen wird. in einem solchen Fall hat der Geschädigte keinen Anspruch auf Schmerzensgeld vom Hundehalter. Der Verletzte hat selbst schuldhaft gehandelt, weil er die Sorgfalt außeracht gelassen hat.
OLG München, Az.: 14 U 1010/99
Biss nach Streicheln
Fremde Tiere sollte man nicht streicheln, es sei denn, der Hundehalter hat dies ausdrücklich erlaubt. Diese Erfahrung musste auch ein Tierfreund machen, der in einer Gaststätte einen am Nebentisch liegenden Hund gestreichelt hatte und als „Belohnung“ hierfür von dem Hund gebissen wurde. Das Gericht sah in dem Streicheln eines fremden Hundes ein Mitverschulden und sprach dem verletzten Hundefreund lediglich Schadensersatz zu Hälfte zu.
AG Frankfurt, AZ 30 C 2326/95-47
Notwehr gegen Beißattacke
Gleich drei Dackel attackierten einen Postboten, als dieser auf einem Bauernhof die Post zustellen wollte. Dies ließ sich der Postbote aber nicht gefallen und setzte sich mit Fußtritten und Stockschlägen zur Wehr. Im Eifer dieses Gefechtes wurde ein Dackel verletzt, worauf der Hundehalter den Postboten auf Schadensersatz (Tierarztkosten in Höhe von DM 1.500,–) verklagte. Das Gericht wies die Klage des Hundehalters ab und sprach dem Postboten ein Notwehrrecht zu. Denn das Leben und die Gesundheit des Briefträgers sind höher zu bewerten als die Unversehrtheit eines Dackels.
OLG Hamm, AZ 27 U 218/94
„Power-Walking“ rechtfertigt keinen Hundebiss
Ein Hund ist als gefährlich einzustufen, wenn er ohne jeden Anlass eine Person (hier: im „Power-Walking-Schritt“) anfällt und diese durch einen Biss in das Bein verletzt. Die Anordnung eines Leinen- und Maulkorbzwangs für diesen Hund ist dann gerechtfertigt. Etwas anders gilt nur dann, wenn der Hund durch einen Angriff, Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden ist. Auch artgerechtes Verteidigungsverhalten kann hier dazu gerechnet werden. Keinesfalls aber darf ein Hund, der in der Öffentlichkeit ausgeführt wird, Radfahrer, Jogger usw. einfach angreifen.
Verwaltungsgericht Berlin, Az: VG 11 A 724.05
Hund und Scheidung
Gemeinsames Sorgerecht für Tiere? Der Richter sah das anders und urteilte, dass ein Ex-Partner den gemeinsam angeschafften Rottweiler erhält und den anderen Partner dafür finanziell entschädigt. Hier erhielt die Frau den Zuschlag, weil sie erhebliche Formalitäten für das Tier erledigt hatte.
AG Walsrode, AZ 7 C 028/03
Ruhebedürfnis kontra Hundegebell
Auch in ländlicher Gegend muss der Hundehalter sicherstellen, dass vor 7 Uhr morgens, zwischen 13 und 15 Uhr und nach 22 Uhr keine Geräuschimmissionen durch Hundegebell auf das Nachbargrundstück einwirken. Das Recht des Nachbarn auf Ruhe geht hier dem Interesse des Hundehalters vor.
Landgericht Mainz, Az.: 6 S 87/94.
Schäden durch freilaufenden Hund
Ein Tierhalter, der seinen Hund frei laufen lässt, hat auch für solche Schäden einzustehen, die dadurch verursacht werden, dass sich jemand von diesem Tier bedroht fühlt, wegläuft und hierdurch einen Schaden verursacht. Dieser Schaden ist dem Hund zuzurechnen, da die Ursache des Weglaufens alleine von dem Hund ausging. Im Rahmen der Tierhalterhaftung nach §833 BGB muss daher der Hundehalter auch diesen Schaden ersetzen.
AG Frankfurt Az.: 32 C 2314/99-48
Postbote
Ein Landpostbote musste sich auf einem Hof gleich gegen drei kläffende Dackel verteidigen. Zunächst wehrte er sich mit Fußtritten und, als sich die Tiere nicht zurückzogen, mit einem Birkenknüppel. Vom Oberlandesgericht Hamm erhielt der Briefträger Rückendeckung: „Der Schutz des Lebens und der Gesundheit des Postboten geht dem Interesse des Tierhalters an der Unversehrtheit seines Dackels vor“. Um sich vor angreifenden Hunden zu schützen, darf ein Postzusteller danach auch einen Knüppel verwenden und das Risiko in Kauf nehmen, dass das Tier dabei verletzt wird.
OLG Hamm 14.03.1997 Urteil Az.: 27 U 218/94
Hund verursachte Verkehrsunfall
Wegen Schadensersatzforderungen nach einem durch einen Hund verursachten Verkehrsunfalls beantragte der Ehemann die Klagabweisung, weil er nicht Tierhalter sei, der Hund stehe im Eigentum der Ehefrau. Das Gericht entschied jedoch, dass die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse für die Tierhaltereigenschaft nicht maßgeblich seien, es käme allein darauf an, ob das Tier in eigenem Hausstand in eigenem Interesse auf Dauer „verwendet“ werde. Dies bejahte hier das Gericht, so dass der Ehemann haften musste.
OLG Düsseldorf, AZ 12 U 189/70
Hunde und Jogger
Jogger müssen für Hunde „bremsen“ entschied das Gericht in einer Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage eines Joggers. Andernfalls riskiert der Jogger bei einem Sturz eine Mithaftung. Nach Auffassung des Gerichts ist nur das Ausweichen eine angemessene Reaktion auf das unberechenbare Verhalten eines Hundes. Das Gericht gaben der Klage des Joggers deshalb nur zum Teil statt. Er hatte den Hund schon von weitem gesehen, war aber trotzdem mit unverminderter Geschwindigkeit weitergelaufen. Er hätte sich auf das unberechenbare Verhaltes des Hundes einstellen müssen, weshalb ihn eine Mitschuld träfe. Die Versicherung muss nur 70% des verlangten Verdienstausfalls und Schmerzensgeldes zahlen.
OLG Koblenz, AZ 5 U 27/03
Leinenpflicht im Straßenverkehr
Ein verkehrssicherer Hund (ein Vierbeiner, der aufs Wort gehorcht und nicht schwerhörig ist) muss auf einer nicht sonderlich belebten Straße in der Regel nicht angeleint werden. Ein Radfahrer, der durch einen freilaufenden Hund erschreckt wurde und stürzte, bekam keinen Schadensersatz.
Oberlandesgericht München, Az.: DAR/99
Leinenpflicht
Ein Hundehalter, der drei ausgewachsene Schäferhunde ausführte, diese nicht angeleint und auch keine Leinen bei sich führt, um im Notfall die Hunde anleinen zu können, handelt fahrlässig. Wird in einer solchen Situation ein Jogger von einem dieser drei Tiere angefallen und verletzt, so macht sich der Hundehalter einer fahrlässigen Körperverletzung schuldig. Erst recht gilt dies dann, wenn dem Hundehalter die Aggressivität des einen Tieres bekannt war und gerade auch dieses Tier unvermittelt und plötzlich den Jogger angegriffen hat.
Amtsgericht Aachen, Az.: Cs 50/94.
Maulkorb und Leinenpflicht
Erweist sich ein Hund als gefährlich, so kann die Ordnungsbehörde gegen den Hundehalter bestimmte Auflagen erteilen, um diese Gefahr zu mindern. Dies gilt auch dann, wenn die Gefahr nicht nur für den Menschen besteht, sondern auch gegenüber anderen Hunden. So wurde einem Hundehalter die Weisung erteilt, seinen Schäferhund nur angeleint und mit Maulkorb auszuführen, weil dieser einen anderen Hund gebissen hatte. Der Hundehalter hielt dies für Schikane und meinte, dass es sich beim Beißen um artgerechtes Verhalten handele. Das Gericht widersprach dieser Argumentation nicht. Weil es sich aber um ein artgerechtes Verhalten handele, das man nicht kontrollieren könne, sei die Behörde verpflichtet, möglichen Gefahren vorzubeugen. Leinenzwang und Maulkorb sind zur Gefahrenabwehr auch insoweit erforderlich und geeignet und begegnen keinen tierschutzrechtlichen Bedenken.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Az.: 21CS 95.858 nicht haften.OLG Köln, AZ 9 U 185/00
Hunde-Trainingsstunde abgesagt
Eine Hundeausbildungsschule darf für die Ausbildung eines Hundes ihr Honorar erst dann fordern, wenn die Ausbildungsstunde beendet ist. Eine Vorleistungspflicht, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist, ist unwirksam, weil der Hundehalter hierdurch unangemessen benachteiligt wird. Unwirksam ist auch folgende Vertragsklausel: „Sagt der Hundehalter einen vereinbarten Termin nicht mindestens 24 Stunden vor Beginn der Ausbildungsstunde ab, gilt die Stunde als genommen. Ein Anspruch auf Ersatztermin besteht nicht. Die Stunde ist zu bezahlen.“ Denn diese Klausel verpflichtet den Hundehalter selbst dann zur Bezahlung der Ausbildungsstunde, wenn die Ausbildungsstunde von beiden Parteien nicht durchgeführt werden kann. Denkbar ist so z.B., dass der Hundeführer der Hundeschule mit dem Hund nicht zurecht kommt und deshalb die Ausbildungsstunde abgesagt wird. Hierfür dürfen dann aber keine Ausbildungskosten verlangt werden.
LG München, AZ 7 O 15581/96
Fehlender Fahrradhelm
Wenn ein Fahrradfahrer bei einem Verkehrsunfall keinen Schutzhelm getragen hat, mindert dies seine Schadensersatzansprüche nicht. Ein Radfahrer war auf dem Weg zur Arbeit auf einem Fahrradweg mit einem Hund zusammengestoßen. Der Radfahrer zog sich schwerste Kopfverletzungen zu. Der Arbeitgeber hatte für den Radfahrer über 90.000 DM an Kosten aufgewendet. Die Haftpflichtversicherung des Hundebesitzers zahlte nur einen Teil der Kosten. Im Prozess berief sich der Hundebesitzer u.a. darauf, dass der Radfahrer 1/4 seiner Kosten selber tragen müsste, weil er keinen Schutzhelm getragen habe. Ebenso wie die Vorinstanz (Landgericht Bochum) hat das Oberlandesgericht diese Rechtsauffassung zurückgewiesen: Es bestehe keine allgemeine Überzeugung davon, dass das Tragen von Fahrradhelmen zum notwendigen Eigenschutz des Radfahrers erforderlich sei. Infolgedessen hafte der Hundehalter auf vollen Schadensersatz, den Radfahrer treffe kein anspruchsminderndes Mitverschulden.
OLG Hamm, AZ 27 U 93/00
Kein Schmerzensgeld für Schock um toten Hund
Schock und Trauer über den plötzlichen Tod eines nahestehenden Menschen sind nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht vergleichbar mit dem psychischen Leid beim Tod eines Haustiers. Hundehalter können deshalb auch kein Schmerzensgeld für einen „Schockschaden“ fordern, wenn ihr Hund überfahren wird, wie die Karlsruher Richter in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil entschieden.
Az: VI ZR 114/11
Alimente
In der Rechtsprechung (BGH, Az.: VI ZR 177/75; OLG Schleswig, Az.: 7 U 9/92) ist inzwischen anerkannt, dass der vom Hundehalter nicht gewünschte Deckakt zur Tiergefahr (§ 833 BGB) gehört, so dass der Halter des Rüden dem Halter der Hündin zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn die Hündin durch den unerwünschten Deckakt trächtig wird. Rechtlich gesehen wird der Deckakt damit als Sachbeschädigung eingestuft. Im Rahmen der Schadensminderungspflicht ist in einem solchen Fall der Halter der Hündin aber verpflichtet, für eine Abtreibung zu sorgen.
LG Kassel ZfS 81263/95
Ungewollter Deckakt I
Was passiert, wenn ein freilaufender Rüde, die eigene, angeleinte und läufige Hündin deckt? Wie ist das mit den Schadensersatzansprüchen? Der vom Hundehalter nicht gewünschte Deckakt stellt eine Tiergefahr, nach § 833 BGB, dar und ist somit schadensersatzpflichtig. OLG Schleswig, AZ 7 U 9/92
Ungewollter Deckakt II
Wird eine Hündin durch einen ungewollten Deckakt trächtig, wird der Deckakt als Sachbeschädigung angesehen. Im Rahmen der Schadensminderungspflicht ist in einem solchen Fall der Halter der Hündin jedoch verpflichtet eine Abtreibung vornehmen zu lassen. LG Kassel, AZ ZfS 81,263
Schadensersatz beim Decken
Ein Mischlingsrüde hatte sich mit einer läufigen Rassehündin (Alaskan-Malamute-Hündin) eingelassen. Zwei Monate später kamen sechs Mischlingswelpen zur Welt, was die Hundehalterin in Rage brachte. Sie verklagte den Halter des Rüden auf Schadensersatz wegen des ungewollten Deckaktes. Das Amtsgericht Daun wies ihre Forderung zurück. Man könne einen Hund wohl kaum dafür verantwortlich machen, wenn er seinen Instinkten folge und eine läufige Hündin decke.
AG Daun, Az: 3 G 436/95 – Quelle: Landwirtschaftliches Wochenblatt Westfalen-Lippe 46/99
Kein Schadensersatz für „geschwängerte“ Rassehündin
Auch wer „adlige“ Hunde in lauen Frühlingsnächten unbeaufsichtigt lässt, muss mit niederen Trieben rechnen. Das Lüneburger Landgericht wies die Klage einer Hundezüchterin ab, die vom Besitzer des Dorfhundes „Josef“ 9052 Mark Schadenersatz kassieren wollte: „Josef“ hatte ihre prämierte Hirtenhündin geschwängert. Im letzten Frühjahr wurde die Züchterin von „heftigem Hecheln“ auf der Terrasse aufgeschreckt. Im animalischen Liebesspiel ertappte sie ihre blaublütige „Alom“ mit dem ganz gewöhnlichen Hovawart „Josef“. Das ging 15 Minuten. An Trennung war überhaupt nicht zu denken. Die Richter fanden an „Josefs“ Treiben nichts ehrenrühriges. Auch dem Besitzer sei kein Vorwurf zu machen, da die Züchterin den Seitensprung ihrer läufigen Hündin selbst zu verschulden habe. Sie habe nicht genügend aufgepasst und „Alom“ habe nicht mal ein Schutzhöschen getragen. Den unerwünschten Nachwuchs hat die Züchterin abtreiben zu lassen.
Landgericht Lüneburg, Az.: 30 340/91.
Hundezucht
Wer gewerbsmäßig Hunde züchtet oder mit Hunden handelt, benötigt die Erlaubnis des zuständigen Veterinäramtes. Dies ist im § 11 des Tierschutzgesetzes festgelegt. Es braucht hierbei kein Gewerbebetrieb vorliegen – es genügt bereits, wenn mehr als drei Zuchthündinnen gehalten werden. Die Gewerbsmäßigkeit im Rahmen des Tierschutzes ist gleichbedeutend mit dem Begriff des gewerblichen Handels im Sinne des Gewerberechts. Wenn ein wechselnd großer Hundebestand vorliegt und zahlreiche Verkaufsanzeigen geschaltet werden, spricht dies für eine klare Gewerbsmäßigkeit. Treffen diese oder die vorgenannten Merkmale zu, braucht der Hundezüchter eine Genehmigung. Fehlt sie, ist das Veterinäramt dazu verpflichtet, die Hundezucht und den Handel zu verbieten.
VG Stuttgart, AZ 4 K 5551/98
Welpe mit genetischem Defekt
Verkauft ein Hundezüchter einen Welpen und wird bei diesem Tier später eine Fehlstellung des Sprunggelenkes tierärztlich festgestellt, so haftet hierfür der Verkäufer nicht, wenn er bei der Auswahl der Zuchttiere darauf geachtet hat, daß genetische Fehler bei den Elterntieren nicht vorliegen. Denn in diesem Fall ist beim Hundeverkäufer kein Verschulden festzustellen. Er hat weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt. War die Fehlstellung des Sprunggelenks genetisch bedingt, so beruhte sie auf einem schon durch die Zeugung vorgegebenen Defekt der spezifischen, für die Knochenentwicklung maßgeblichen Anlagen des Hundes. Hinsichtlich eines solchen, in der Natur des Tieres begründeten genetischen Fehlers ist dem Züchter keine Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn er die Zucht nach den dafür geltenden, auf Wissenschaft und Erfahrung beruhenden züchterischen Grundsätzen betreibt.
Bundesgerichtshof, Az: VIII ZR 281/04
Kupieren und Ausübung des Berufs
Das Grundrecht eines Hundezüchters auf freie Ausübung seines Berufs wird durch die Vorschrift des Tierschutzgesetzes nicht verletzt, die es verbietet, bei Hunden Schwanz und Ohren zu kupieren; das Ziel, Tiere vor unnötiger Verstümmelung zu schützen, stellt vielmehr ein legitimes Anliegen der staatlichen Gemeinschaft dar.
Bundesverfassungsgerichts Verkündet am 19. Juli 1999 Beschluss Az.: 1 BvR 875/99
Tierarztkosten bei Rauferei
Raufen und verbeißen sich zwei Hunde miteinander, so kann der Hundehalter des verletzten Hundes von dem anderen Hundehalter Schadenersatz für die Tierarztkosten verlangen. Dabei muss sich allerdings der verletzte Hund seine eigene Tiergefahr (§ 833 BGB) anrechnen lassen, und zwar entsprechend dem Gewicht, mit dem die Tiergefahr beider Hunde im Verhältnis zueinander wirksam geworden ist. Das Gericht schätzte dabei die Haftungsverteilung auf 50 zu 50 und berücksichtigte, dass es sich etwa um gleich große Hunde handelte, so dass die Tiergefahr etwa gleich groß bewertet wurde. Dieser Haftungsverteilungsmaßstab gilt jedenfalls dann, wenn sich nicht mehr aufklären lässt, welcher von beiden Hunden den anderen zuerst angegriffen hat.
Amtsgericht Schwetzingen, Az.:5 C 179/95
Tierarztkosten in voller Höhe
Ein Mischling wurde von einem Schäferhund angefallen und schwer gebissen. Die Tierarztkosten beliefen sich auf 4600,-. Diese Kosten musste der Schäferhundhalter zahlen, auch wenn der Wert des Mischlings weit überschritten war. Seit Tiere Mitgeschöpfe und keine Sachen mehr sind, werden Hunde nämlich nicht mehr nach dem Wiederbeschaffungswert berechnet.
AG Idar-Oberstein, Az.: 3 C 618/98
Streicheln eines fremden Hundes
Fremde Tiere sollte man nicht streicheln, es sei denn, der Hundehalter hat dies ausdrücklich erlaubt. Diese Erfahrung musste auch ein Tierfreund machen, der in einer Gaststätte einen am Nebentisch liegenden Hund gestreichelt hatte und als Belohnung dafür von dem Hund gebissen wurde. Das Gericht sah in dem Streicheln eines fremden Vierbeiners ein Mitverschulden und sprach dem verletzten Hundefreund lediglich Schadenersatz zur Hälfte zu.
Amtsgericht Frankfurt, Az.: 30C 2326/95-47.
Hund im Hotel
Die Halterin eines Zwergpudels hatte gegen Aufpreis ihren Zwergpudel mit in das Urlaubshotel nehmen dürfen. Nunmehr wollte die Tierhalterin den Reisepreis mindern, weil das Tier während der Mahlzeiten nicht mit in den Speisesaal durfte und das Hotel kein Hundefutter stellte. Die Klage wurde abgewiesen. Zur Begründung führte das Landgericht Frankfurt (als Berufungsinstanz) aus, dass das Tierfutter nicht mit im Aufpreis enthalten sei. Der Aufpreis stelle lediglich einen Ausgleich für erhöhte Dienstleistungen des Hotelpersonals dar. Auch der Vortrag der Tierhalterin zum Verbot, den Pudel während der Mahlzeiten in den Speisesaal mitzunehmen, stelle keinen Grund zur Minderung des Reisepreises dar. Es wurde der Tierhalterin nicht zugesichert, dass sie den Hund dorthin mitnehmen dürfe, doch selbst wenn, so läge lediglich eine Unannehmlichkeit vor, die nicht zur Minderung führe.
LG Frankfurt Main, AZ 2/24 S 59/99
Hund und Selbstjustiz – Kratzer an falsch geparktem Wagen
Ein an einem Auto hochspringender Hund verursachte Lackkratzer an einem falsch geparkten PKW. Die Halterin des beschädigten Fahrzeugs forderte von der Hundebesitzerin Schadenersatz, der ihr auch zugesprochen wurde. Die Einwände der Beklagten, die angab die Vierbeiner im Inneren des Autos hätten ihren eigenen Hund durch Bellen provoziert, ließ das Gericht nicht gelten. Auch die Tatsache, dass das Auto verbotswidrig geparkt war, half der Beklagten nicht weiter. In seiner Urteilsbegründung wies der Richter nämlich ausdrücklich darauf hin, dass das Verhalten des Hundes selbst dann nicht gerechtfertigt gewesen wäre, wenn er sich durch den Parkverstoß in seinem Rechtsgefühl verletzt gesehen hätte. Stattdessen, so das Gericht, hätte der Vierbeiner so lange bellen müssen, bis eine Politesse auf den Falschparker aufmerksam geworden wäre und ihm so zu seinem Recht verholfen hätte. Keinesfalls hätte er das Recht in die eigenen Pfoten nehmen dürfen.
AG Königs Wusterhausen, Az: 20 C 55/01
Schadensersatz
Wer von einem Tierhalter Schadensersatz verlangt, muss seinerseits nachweisen, dass der Schaden durch die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens verursacht wurde. Dies entschied das Amtsgericht Daun in einem veröffentlichten Urteil. Die bloße Behauptung, der Halter habe das Tier nicht «im Griff gehabt» reiche nicht. Das Amtsgericht wies mit seinem Urteil die Schadensersatzklage einer Reiterin ab. Diese hatte behauptet, ein Hundehalter sei mit seinem Tier spazieren gegangen. Plötzlich sei der Hund auf das Pferd zugesprungen. Dadurch habe das Pferd gescheut und sie sei vom Pferd gestürzt. Der Hundehalter bestritt diesen Ablauf. Anders als die Klägerin sah das Gericht keine «gesetzliche Vermutung» für ein Verschulden des Hundehalters. Vielmehr hätte die Reiterin nachweisen müssen, dass der Hund das Pferd angesprungen, gebellt oder auch nur geknurrt hatte und deshalb das Pferd scheute.
AG Daun, Az. : 3 C 292/02
Schadensersatzanspruch bei Eingriff in Hundebeißerei
Wenn ein Hundehalter zum Schutz seines von einem größeren Hund angegriffenen Hundes in eine Beißerei der Hunde eingreift und dabei Bißverletzungen erleidet, so haftet der Halter des angreifenden Hundes auch dann, wenn sich nicht ermitteln lässt, welcher Hund den Verletzten gebissen hat. Für den Schadenersatzanspruch reichte es aus, dass das Verhalten des Hundes, des in Anspruch genommenen Halters, mit ursächlich für den eingetretenen Schaden war. Durch den unberechenbaren Eingriff hatte sich auch die typische Tiergefahr des fremden Hundes verwirklicht. Der Verletzte musste sich nicht die Tiergefahr seines Hundes anrechnen lassen. Die Tiergefahr, die von seinem Hund, der zu dem ungleichen Kampf nur ein leises Knurren beigetragen hatte, ausging, trat vollständig hinter der Tiefgefahr des wesentlich größeren und kräftigeren fremden Hundes zurück. Dies galt insbesondere, da der fremde Hund angegriffen hatte. Den Verletzten traf auch kein Mitverschulden, obwohl er mit ungeschützten Händen in die Beißerei der Tiere eingriffen hatte. Zwar schließt grob vermeidbare Selbstgefährdung eine Haftung des Tierhalters aus. Eine solche lag jedoch nicht vor. Wenn der Verletzte nämlich zum Schutz seines Eigentums eingreift, um größere Schäden zu verhüten, so handelt er nicht leichtsinnig, sondern in berechtigter Sorge um sein Eigentum. Der Verletzte hatte allein in der Absicht gehandelt, größere Verletzungen seines unterlegenen Hundes zu verhindern. Vermeidbar war die Selbstgefährdung nicht, da dem Verletzten ein anderes Mittel, als die Hunde mit bloßen Händen zu trennen, zur Rettung seines Tieres nicht zur Verfügung stand. Dies galt insbesondere deshalb, weil er mit einem Angriff des bis dahin gutmütigen fremden Hundes nicht rechnen musste und dementsprechend keine Vorsichtsmaßnahmen treffen konnte. So wurde dem Verletzten ein Schmerzensgeld von 4000.-DM zugestanden. Er hatte sich einer ambulanten Operation unterziehen müssen. Das Endglied eines Fingers war dabei um 1 cm verkürzt wurden. An der Fingerkuppe verblieb eine Druck- und Stoßempfindlichkeit. Auch war die Sensibilität und Beweglichkeit der Fingerkuppe auf Dauer eingeschränkt.
Landgericht Flensburg im Urteil v. 01.02.1996 Az.:1 S 119/95
Scheinbarer Frieden und dann doch gebissen
Zwei Hundehalter begegneten sich mit ihren frei laufenden, nicht angeleinten Hunden, nämlich einem Rottweiler und einem Schäferhund. Beide Tiere waren friedlich und zeigten keinerlei Aggressionsbereitschaft. Als der Halter des Rottweilers dann gehen wollte und seinen Hund am Halsband fasste, wurde er von dem Schäferhund angesprungen und dreimal tief in den Unterschenkel gebissen. Der Halter des Rottweilers verlangte Schmerzensgeld, was ihm auch das Gericht in voller Höhe von 12.000 DM (ca. 6120 Euro) zusprach. Eine Mithaftung des verletzten Hundehalters lehnte das Gericht ab, wie auch eine mitwirkende Tiergefahr des Rottweilers. Eine solche Mithaftung käme nur dann in Betracht, wenn es zwischen den Tieren zu einer Aggressionshandlung gekommen und der verletzte Hundehalter in diese nicht ungefährliche Situation eingegriffen hätte!
LG Aachen, AZ.: 4 O 15/98
Schmerzensgeld für Hundebiss
Hundebißverletzungen sind nicht nur äußerst schmerzhaft, sondern hinterlassen oftmals auch unschöne Narben, weil es sich nicht um glatte Schnittverletzungen handelt, sondern um ausgerissene und ausgefranste Fleischwunden. Gerade solche Hundebißverletzungen im Gesichtsbereich mit bleibenden, mehrere Zentimeter langen Narben rechtfertigen bei einem acht Jahre alten Mädchen ein Schmerzensgeld von DM 20.000.
OLG Celle, AZ 20 U 17/96
Tragen der Hundesteuermarke
Die Gemeinden und Städte sind nicht nur berechtigt, für jeden einzelnen Hund eine Steuer zu erheben, sondern können auch den Hundehalter dazu verpflichten, dass der Hund die Steuermarke am Halsband trägt. Denn nur durch eine solche Regelung kann die Stadtverwaltung prüfen, ob ein kontrollierter Hund auch tatsächlich steuerrechtlich angemeldet worden ist. Weder Hundehalter noch der Hund selbst werden durch eine solche Maßnahme unverhältnismäßig belastet.
Bayerischer Verwaltungsgerichthof, Az.: 4 N 92.3729.
Unterhalt für Hund
Getrennt lebende Ehegatten haben gegen den anderen Partner einen Anspruch auf Unterhalt, wenn sie selbst über kein eigenes Einkommen verfügen, aus welchen Gründen auch immer. Unter den Begriff „Lebensqualität“ fällt auch der Unterhalt des vormals gemeinsamen Hundes. Gerade durch Zuwendung eines Haustieres kann die erhaltende Lebensqualität für einen getrennt lebenden Menschen bestimmt sein. Darum ist der Hund mit den Futter- und Tierarztkosten im Unterhalt zu berücksichtigen.
OLG Düsseldorf, AZ 2 UFH 11/96
Umgangsrecht nach Scheidung I
Unstimmigkeiten gab es nach der Scheidung über den gemeinsamen Hund. Unter Anerkennung des in § 90 a BGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens der Anerkennung des Hundes als ein Mitgeschöpf konnte mit diesem nicht willkürlich umgegangen werden. Dem Mann war aber zuzubilligen, dass er den Hund zweimal im Monat zu sich nehmen dürfe. Durch diese Lösung wurden die Rechte der Frau in keiner Weise unziemlich beeinträchtigt.
AG Bad Mergentheim, AZ 1 F 143/95
Umgangsrecht nach Scheidung II
Wenn um Gegenstände aus dem einst gemeinsamen Haushalt gestritten wird, könnten nur verbindliche Eigentumszuweisungen getroffen werden, betonte das Gericht. Alles andere provoziere nur weitere Streitigkeiten zwischen den Scheidungsparteien. Im konkreten Fall hatte einer der Eheleute ein Umgangsrecht mit der Begründung eingefordert, es sei wichtig für das Tier, dass er sich auch nach der Trennung noch darum kümmere. In erster Instanz konnte das Amtsgericht Bad Mergentheim diesem Argument folgen. Es hatte ein Umgangsrecht für das Wohlbefinden des Hundes für notwendig gehalten. In zweiter Instanz wurde dem widersprochen. OLG Schleswig, 12 WF 46/98
Unerlaubter Hund muss weg
Berlin. Wird ein Hund in der Mietwohnung ohne Zustimmung des Vermieters gehalten, kann dieser fordern, dass das Tier abgeschafft wird. Das gilt auch dann, wenn der Vermieter zuvor anderen Mietern die Hundehaltung erlaubt hat. Auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Köln weist die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins hin (AZ: 6 S 269/09). Im verhandelten Fall hatte sich ein Mieter einen Hund angeschafft, ohne zuvor die Zustimmung des Vermieters einzuholen. Sein Mietvertrag sah die Haltung einer Katze oder eines Hundes nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters vor, die Haltung von Kleintieren war im üblichen Umfang gestattet. In der Wohnanlage waren bereits einige Hunde vorhanden. Trotzdem verlangte der Vermieter die Abschaffung des Hundes. Die Richter gaben dem Vermieter Recht. Der Vermieter sei in seiner Entscheidung völlig frei, auch dann, wenn er anderen Mietern vorher die Erlaubnis gegeben habe, so die Richter. Der klagende Mieter habe kein Recht auf Gleichbehandlung. Daraus resultiere, dass er auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung bezüglich der Tierhaltung habe. Die Richter führten aus, gerade wenn schon einige Tiere gehalten würden, könne es durch ein weiteres Tier zu Problemen oder Streitigkeiten unter den Mietern kommen. Eine solche «Selbstbindung» des Vermieters könne daher nicht verlangt werden.
Landgerichts Köln, AZ: 6 S 269/09
Verschmutzung durch Hund
Die gelegentliche Verschmutzung des Treppenhauses durch den Hund des Mieters mag zwar für die anderen Mitbewohner des Hauses unangenehm sein, ist aber durch diese hinzunehmen, wenn dies nicht ständig geschieht und wenn die Haustierhaltung nicht verboten ist. Die fristlose Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieter lässt sich mit diesen Argumenten jedenfalls nicht begründen.
Amtsgericht Reichenberg, Az.: C 88/93.
Wegnahme durch Behörden
Tiere, die einem Tierhalter weggenommen, d.h. von der Behörde eingezogen werden sollen, weil der Tierhalter gegen das Tierschutzgesetz oder Artenschutzgesetz verstoßen hat, müssen nicht in jedem Fall dem Tierhalter endgültig entzogen werden. Die Wegnahme der Tiere muss verhältnismäßig sein. Das Gericht muss sorgfältig prüfen, ob nicht statt der Wegnahme der Tiere weniger einschneidende Maßnahmen in Betracht kommen. Setzt sich das Gericht mit den Folgen der ausgesprochenen Einziehung nicht inhaltlich auseinander, kann das Urteil keinen Bestand haben und ist aufzuheben.
OLG München, AZ 3 ObOW 53/98
Auto mit Hund abgeschleppt
Einem Autofahrer aus Trier war sein Fahrzeug abgeschleppt worden, weil er einen Fußweg blockierte – samt Hund. Erbost klagte der Falschparker gegen diesen Frevel, doch das Gericht Trier belehrte ihn: Sein Auto hätte Fußgänger zum Ausweichen auf die Fahrbahn gezwungen, also gefährdet. Deren Interessen hätten aber Vorrang gegenüber den „Unannehmlichkeiten“ für den Hund durchs Abschleppen.
AG Trier, AZ1 K 88/99
Elektroreizgeräte zur Hundeerziehung sind tierschutzrechtlich verboten
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass der Einsatz von Elektroreizgeräten, die erhebliche Leiden oder Schmerzen verursachen können, bei der Hundeausbildung nach geltendem Tierschutzrecht verboten ist. Der Kläger führt Seminare zur Hundeerziehung durch und möchte dabei den Einsatz von Elektroreizgeräten vorführen. Der beklagte Landkreis hält das für unzulässig. Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Landkreis – wie schon die Vorinstanzen – Recht. Das Tierschutzgesetz verbietet die Verwendung von Geräten, die durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres erheblich einschränken oder es zur Bewegung zwingen und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Von diesem Verbot werden die vom Kläger verwendeten Elektroreizgeräte erfasst. Dabei kommt es nicht auf die konkrete Verwendung der Geräte im Einzelfall sondern darauf an, ob sie von ihrer Bauart und Funktionsweise her geeignet sind, dem Tier nicht unerhebliche Schmerzen zuzufügen. Denn es entspricht der Absicht des Gesetzgebers, den Einsatz der potentiell gefährlichen Geräte generell zu verbieten. Nach dem Gesetz mögliche landes- oder bundesrechtliche Ausnahmen von dem Verbot sind bisher nicht normiert worden.
BVerwG 3 C 14.05 – Urteil vom 23.Februar 2006
Zwanghaft für unbelehrbaren Hundehalter
Eine Gemeinde ordnet für ihr Hoheitsgebiet an, dass Hunde dort nur an der Leine geführt werden dürfen. Ein Hundehalter weigert sich beharrlich, diese Auflage zu erfüllen und ließ auch weiterhin seinen Hund freilaufen. Daraufhin setzte die Gemeinde gegen den Hundehalter ein Zwangsgeld in Höhe von DM 2.000,– fest und meinte, den Hundefreund auf dieser Weise an die Satzungsauflage binden zu können. Aber auch dies beeindruckte den Hundehalter nicht, was wiederum die Gemeinde dazu veranlasste, jetzt vier Tage Ersatzzwanghaft gegen ihn anzuordnen. Die hielt der Hundehalter nun völlig überzogen und zog gegen diese Anordnung vor das Gericht. Hier bestätigte man aber die Ersatzzwanghaft gegen den Hundehalter. Denn wenn der Hundehalter allen gemeindlichen Anordnungen zuwider handelt und sich auch sonst nicht belehren lässt, kommt nur die Ersatzzwanghaft in Frage, damit der Hundehalter dann genügend Zeit hat, um über sein Verhalten nachzudenken.
Oberverwaltungsgericht Koblenz, Az.: 11 B 12186/96.
Geld vom Sozialamt
Vielleicht ganz interessant zu wissen: in gewissen Fällen zahlt das Sozialamt bei Hilfebedürftigen die Behandlungskosten, nämlich dann, wenn der Hund als einziger „Luxus“ im Haus ist und dazu da ist, die sozialen und gesellschaftlichen Bedürfnisse zu decken (wie andere einen Fernseher oder Boxhandschuhe gezahlt bekommen) Ein Urteil hierzu ist meines Wissens aber nicht bekannt.
Tierschutz
Das Kupieren der Ohren eines Dobermann fügt dem Tier lang anhaltende Schmerzen zu, die nicht auf einem vernünftigen Grund beruhen. Die Maßnahme ist deshalb tierschutzwidrig und strafbar. Dies gilt auch dann, wenn der Eingriff an den Ohren nicht in Deutschland, sondern im Ausland vorgenommen wurde, wo dies noch erlaubt ist. Denn wer seinen Hund nur deshalb kurzfristig ins Ausland bringt, um dort die Ohren kupieren zu lassen, macht sich strafbar, weil der Hund die Schmerzen nicht nur unmittelbar beim Eingriff hat. Diese Schmerzen dauern vielmehr noch mehrere Wochen während der Nachbehandlung (2-4 Wochen) an. Ein vernünftiger Grund für das Kupieren der Ohren liegt im Sinne des Tierschutzgesetzes nicht vor!
Amtsgericht Neunkirchen Urteil Az.: 19.536/93
Maulkorbzwang ist ernst zu nehmen
Verhängt die Stadt gegen einen Kampfhund einen Maulkorb- und Leinenzwang, weil mehrfach Menschen angegriffen und gebissen wurden, hält sich die Halterin aber nicht daran, so kann der Hund eingeschläfert werden, wenn sich kein anderer geeigneter Halter findet.
Oberverwaltungsgerichts Düsseldorf, Aktenzeichen: 5 B 838/00
Hund u. Mietrecht
Neu 2013!!! In Bezug auf Mietrecht und Hund gibt es neue Regelungen!
Gebrauchsspuren durch den Hund: Kündigung
Ein zur Miete wohnender Hundehalter riskiert die Kündigung seiner Wohnung durch den Vermieter, wenn der Hund die Wohnung in beträchtlichem Umfange beschädigt. Mit diesem Argument verurteilte ein Gericht einen Hundehalter zur Wohnungsräumung, weil sein Hund die Terrassentür und die drei Fenster des Wohnzimmers erheblich zerkratzt hatte. Zudem waren die weißen Innenwände der Wohnung deutlich verschmutzt. Auch der Teppichboden war völlig beschädigt und nicht nur normal abgenutzt. Solche Gebrauchsspuren durch den Hund des Mieters braucht der Vermieter nicht hinnehmen und kann die Wohnung kündigen.
Landgericht Oldenburg, Az.: 2 S 415/95
Kündigung wegen vertragswidrigem Gebrauch
Exzessive Hundezucht in Mietwohnung kann Rausschmiss rechtfertigen. Wenn der Mieter einen Wohnraum als stallähnlichen Zuchtraum für Hunde verwendet, gehört dies nicht mehr zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung. Das Amtsgericht Coburg verurteilte nach Kündigung des Vermieters einen Mieter deswegen zur Räumung. Der Vermieter hatte dem Mieter zwar ausdrücklich die Hundezucht im Mietobjekt (Haus mit Garten und Geräteraum) gestattet. Die Zucht fand jedoch in einem umfunktionierten und mit Sägespänen ausgelegten Wohnraum statt, was dem Vermieter dann doch zu weit ging. Das Gericht stimmte ihm darin zu, dass außerhalb der Wohnräume genug Raum für die Hundezucht gewesen sei. Selbst der Einwand des Mieters, dass er die Welpen nach der Abmahnung des Vermieters entfernt habe, wurde nicht anerkannt.
Amtsgericht Coburg AZ.: 11 C 631/02 Urteil vom 30.01.2003
Formularvertrag: Hundezucht
Die formularvertragliche Gestattung der Hundehaltung umfaßt nicht das Betreiben einer Hundezucht in den Wohnräumen.
AG Berlin-Tiergarten , v. 16.07.90, Az.: 5 C 181/90
Hundegebell; Lärmstörungen
Störendes Bellen der in einer Nachbarwohnung gehaltenen Hunde rechtfertigt die Mietminderung.
AG Düren , v. 30.08.89, Az.: 8 C 724/88
Verkehrssicherungspflicht; Wachhund
- Der Vermieter darf dem Mieter das unangeleinte Herumlaufen eines Schäferhundes in den allgemein zugänglichen Grundstücksteilen verbieten, wenn bei freiem Auslauf Hausbewohner und Grundstücksbenutzer durch den Hund gefährdet sind.
- Das Verbot ist auch dann berechtigt, wenn der Hund als Wachhund einer Gastwirtschaft gehalten wird. Das Interesse des Mieters an dem Schutz seines Eigentums hat hinter der Verkehrssicherungspflicht des Vermieters und dem Interesse der Allgemeinheit an dem ungefährdeten Betreten eines Grundstücks zurückzutreten.
AG Frankfurt/Main , v. 20.02.57, Az.: 333 C 97/57
Formularvertrag: Tierhaltungsverbot
Das Verbot der Tierhaltung ist auch in einem Formular-Mietvertrag wirksam.
LG Hamburg , v. 02.06.95, Az.: 37a C 1667/94
Hundehaltung: Ruhestörungen u. Widerruf
Ein wichtiger Grund zum Widerruf der Erlaubnis der Hundehaltung liegt vor, wenn das Tier untypisch die Hausbewohner belästigt oder besondere Ruhestörungen bewirkt.
AG Hamburg-Wandsbek , v. 23.10.90, Az.: 716c C 114/90
Hundekot im Garten
Seiner Verpflichtung zur Gebrauchsgewährung kommt der Vermieter bereits dann nicht in vollem Umfang nach, wenn er seinen Hund in dem vom Mieter gemieteten Gartenbereich sein „Geschäft“ verrichten lässt. Zur Gewährung des Gebrauchs eines mitvermieteten Gartens gehört es, dass der Garten frei von Hundekot ist. Einmal abgesehen von der optischen Beeinträchtigung durch herumliegenden Hundekot, stellt sich Hundekot auch als Quelle gesundheitlicher Gefährdung dar. Dies gilt jedenfalls für den Fall, dass ein Garten in typischer Weise, nämlich auch durch Liegen auf dem Rasen und Barfußgehen, genutzt wird.
AG Köln , v. 18.02.94, Az.: 217 C 483/93
Hundeurin auf Teppich
Ein für kurze Zeit in Pflege genommener Hund verursachte bei seinem Pensionswirt einen Schaden dadurch, dass der Hund: auf einem wertvollen Orientteppich urinierte. Hierfür verlangte der 6eschädigte vom Hundehalter Schadensersatz (DM 8 900) und erhielt einen Teil hierzu auch vom Gericht zugesprochen. Nach ‚ 833 BGB haftet nämlich der Halter des Tiers für die Gefahr, die von seinem Tier ausgebt und die seinen Grund in der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens hat. Dabei wurde vom Gericht das Urinieren des Hundes als unberechenbares tierisches Verhalten eingestuft. Die Haftung des Hundehalters war auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Geschädigte freiwillig die Betreuung des Hundes übernommen hatte. Denn ein Haftungsausschluß kommt nur dann in Frage, wenn ein Haftungsausschluß ausdrücklich und nicht nur stillschweigend vereinbart wurde. Allerdings musste sich der Geschädigte ein Mitverschulden (1/3) anrechnen lassen, weil er mit einem solchen Verhalten des Hundes hätte rechnen können, da bekannterweise Tiere in fremder Umgebung zu unerwarteten Reaktionen neigen.
Oberlandesgericht Karlsruhe AZ: 3U 17/93
Kothaufen eines Schäferhundes; Verschmutzung des Hofes
Sorgt der Mieter nach Abmahnung dafür, dass die Verschmutzung des Hofes durch Kothaufen eines Schäferhundes unterbleibt, so liegt keine schuldhafte nicht unerhebliche Pflichtverletzung vor.
AG Saarbrücken , v. 22.10.90, Az.: 36 C 199/90
Anschaffung: Hund
Wird im Anschluß an die im wesentlichen wie folgt lautende Formularvertragsklausel „Für jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, bedarf es der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. …die Zustimmung kann widerrufen werden. Mit der Abschaffung oder dem Tode des Tieres erlischt die einmal erteilte Zustimmung und ist bei Neuanschaffung eines Tieres erneut einzuholen“; individualvertraglich vereinbart: „Dem Mieter ist erlaubt, in der Wohnung zu halten 1 Hund Pudel schwarz“, so berechtigt dies den Mieter auch dann nicht, nach dem Tode des ersten Tieres erneut einen Hund in der Wohnung zu halten, wenn dies wiederum ein schwarzer Pudel ist.
AG Speyer , v. 30.01.91, Az.: 2 C 1323/90
Schönheitsreparaturen: Hund u. Kratzspuren
Sind die Schönheitsreparaturen vom Vermieter zu tragen, so muss er auch Kratzspuren am Türanstrich beseitigen, die von dem Hund der Mieter herrühren.
AG Steinfurt, v. 17.08.95, Az.: 4 C 51/95
Hundehaltung: Widerruf
Der Vermieter kann die vertraglich vorbehaltene Erlaubnis zur Tierhaltung in der Wohnung widerrufen und weitere Tierhaltung untersagen, wenn bereits ein vom Mieter gehaltener Hund nicht unerhebliche Schäden im Mietobjekt verursacht hat.
AG Steinfurt , v. 03.01.91, Az.: 4 C 544/90
Widerruf: Verbot der Hundehaltung
- Hat der Vermieter eine Zustimmung zur Hundehaltung einmal erteilt, so kann er sie nicht willkürlich widerrufen, sondern entsprechend der Bestimmung im Mietvertrag nur dann, wenn dies im Interesse der Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung im Hause erforderlich ist.
- Selbst wenn im Mietvertrag die vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters zur Tierhaltung erforderlich ist, ist es anerkannten Rechts, dass die Mietparteien einverständlich auf die Einhaltung dieser Formvorschrift verzichten können.
- Gehört das Verbot der Tierhaltung zu dem vorgedruckten Text des Deutschen Einheitsmietvertrages, so ist ein weniger strenger Maßstab bei Auslegung dieser formularmäßigen Bestimmung anzulegen, als wenn diese Bestimmung in einem besonderen Anhang zwischen den Parteien besonders und bewußt ausgehandelt worden wäre.
AG Wuppertal , v. 01.01.63, Az.: 9 C 369/62
Beleidigung: Fristlose Kündigung; Hundehaltung
- Wird eine Hundehaltung unter der Bedingung gestattet, dass von den Tieren keine Belästigung ausgeht, so ist hierin ein Widerrufsvorbehalt zu sehen.
- Auch die Beleidigung nur eines von mehreren Vermietern berechtigt zur fristlosen Kündigung gem. § 554a BGB
LG Berlin , v. 18.06.90, Az.: 62 S 152/90
Hundehaltung
Ein Wohnungseigentümer hat gegen den Mieter eines anderen Wohnungseigentümers unmittelbar keinen Anspruch auf Entfernung eines nicht störenden in der Mietwohnung gehaltenen Hundes.
LG Köln , v. 22.11.88, Az.: 10 S 198/88
Abmahnung: Yorkshire-Terrier
Das Halten eines kleinen Hundes in der Mietwohnung kann vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gedeckt sein.
Soweit eine unberechtigte Tierhaltung abgemahnt worden ist, muss zur Vermeidung seiner Verwirkung der Unterlassungsanspruch alsbald durchgesetzt werden.
LG Düsseldorf , v. 29.06.93, Az.: 24 S 90/93
Hundehaltung und Erben
- a) Hat der Vermieter dem Mieter die Haltung eines Hundes gestattet, so gilt dies auch für den Erben, der Wohnung und Hund übernimmt.
- b) Die allgemeine Genehmigung ist nur widerruflich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
LG Frankfurt , v. 16.08.66, Az.: 2/11 S 123/66
Wachhund ist erlaubt
Ist dem Mieter die Tierhaltung eines Wachhundes vom Vermieter erlaubt worden, so umfasst die Erlaubnis auch einen neu angeschafften Wachhund nach mehrjähriger Unterbrechung der Tierhaltung. Gerade bei einem einsam gelegenen Wohngrundstück umfasst der Wohngebrauch die Haltung eines Wachhundes. In einer solchen Wohngegend können zudem Belästigungen und Bedrohungen von einem Hund kaum ausgehen.
Amtsgericht Neustrelitz, Az.: 2 C 436/94
Erlaubnis; Formularvertrag; Hundehaltung; Widerruf
- Beinhaltet eine Tierhaltungsklausel eindeutig ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt mit der Folge, dass der Vermieter die Erlaubnis nur bei Vorliegen sachlicher schützenswerter Gründe versagen kann, dann verstößt sie nicht gegen § 9 AGB-Gesetz, da sie dem Vermieter lediglich als Regulativ des Mietgebrauches dient. Dies gilt auch für den Fall, dass der Erlaubnisvorbehalt unter den Vorbehalt des Widerrufs gestellt ist, wenn hierfür sachliche Gründe aufgeführt sind.
- Die Hundehaltung ist zu unterlassen, wenn der Mieter mietvertraglicher Abrede zuwider dem Vermieter weder hiervon Anzeige erstattet noch um Genehmigung nachsucht, noch überhaupt Gründe dafür vorgetragen hat, warum er einen Hund in der angemieteten Wohnung halten möchte.
LG Frankfurt/Main , v. 12.07.91, Az.: 2/17 S 30/91
Blindenhund
Eine individuell getroffene Abrede, Hunde in der Mietwohnung nicht zu halten, ist wirksam und verbindlich. Eine Zustimmung zur Tierhaltung trotz absoluten Tierhaltungsverbotes kann nur verlangt werden, wenn der Mieter auf das Tier angewiesen ist (z.B. Blindenhund), darüber hinaus zum Schutz des Mieters nur unter besonders engen Voraussetzungen. Der Einsatz des Hundes zum Schutz bei Ausgängen des Nachts reicht nicht für ein Verlangen nach Zustimmung aus.
LG Lüneburg , v. 11.11.93, Az.: 1 S 163/93
Kampfhunde: Staffordshire-Bullterrier
(Leitsatz WM): Der Vermieter in einer Wohnungsanlage kann die Haltung von Kampfhunden (hier: Staffordshire-Bullterrier) in der Wohnung untersagen. (Nur Leitsatz ZMR; Urteilsgründe in der WM): Auch ohne eine mietvertragliche Verbotsregelung über Tierhaltung oder eine vertragliche Absprache der Mietparteien über die Möglichkeit einer Einschränkung der Tierhaltung ist der Vermieter einer Wohnanlage von mehr als 200 Wohnungen berechtigt, zum Schutz der Mitbewohner und Wahrung eines ungestörten Zusammenlebens die Haltung von Kampf- und extremer Bißtüchtigkeit geprägter Hunderassen – hier: Staffordshire-Bullterrier – zu untersagen bzw. nicht zu erlauben. Dies gilt unabhängig davon, ob die Gefährlichkeit des speziellen Tieres sich konkret bereits in irgendeiner Art und Weise gezeigt hat.
LG München I , v. 10.09.93, Az.: 13 T 14 638/93
Kampfhunde in Mietwohnung
Auch dann, wenn der Vermieter seine Zustimmung zur Hundehaltung des Mieters erteilt hat, kann diese unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden. Ein Widerruf ist so bei der Haltung von Kampfhunden, etwa einem Bullterrier, gerechtfertigt. Solche Hunde sind nämlich eine mögliche Gefahr für die übrigen Hausbewohner und Mitmieter, da bei ihrer Erziehung die Aggressivität besonders gefördert wird.
Landgericht Gießen Az.: 1 S 128/94
Streitwert für einen Wohnungshund
Kommt es bei der Frage der Hunde- oder Katzenhaltung zum Streit zwischen Mieter und Vermieter, so ist die Frage des Streitwertes oftmals von besonderer Bedeutung. Denn nach dem Streitwert richten sich nicht nur die Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren, sondern auch die Frage, ob man eine zweite Gerichtsinstanz durch eine Berufung anrufen kann. Wird die Abschaffung eines Hundes oder einer Katze vom Vermieter durch Klage gefordert, so liegt der Streitwert regelmäßig bei nur 1000 DM. Allerdings sind auch hier die Besonderheiten im Zusammenhang mit der emotionalen Verbundenheit zwischen Mensch und Tier zu berücksichtigen, so dass im Einzelfall auch eine Streitwertfestsetzung von 2 000 DM zulässig ist. Dieser Streitwert berechtigt dann, das erste Urteil durch eine Berufung überprüfen zu lassen.
Landgericht Wiesbaden, Az.: 1 T 46/94
Generelles Hundehaltungsverbot
Die Klausel in einem Mietvertrag, dass die Haltung eines Tieres von der Zustimmung des Vermieters abhängig ist, ist unwirksam. Unter diese Klausel fallen auch Kleintiere wie Wellensittiche, Zierfische usw. Gegen deren Haltung kann jedoch unter nahezu keinem Gesichtspunkt ein sachlicher Einwand geltend gemacht werden. Ebenso verhält es sich bei einer Tierhaltung aus gesundheitlichen Gründen wie etwa bei einem Blindenhund. Weil die Klausel generell alle Tiere erfasst, kann sie keinen Bestand haben. Hat zudem der Vermieter keine konkreten sachlichen Gründe, die gegen die Zulässigkeit der Tierhaltung im Einzelfall sprechen, muss er diese dulden. Im vorliegenden Fall war die Vermieterin damit nicht berechtigt, die Entfernung eines “ Golden-Retriever“-Hundes zu verlangen und den Mietern zu untersagen, in der Mietwohnung einen Hund zu halten.
Landgericht Freiburg, Az.: 3 S 240/93
Tierhaltungsverbot
Die überwiegende Rechtssprechung genehmigt die Haltung eines Hundes oder einer Katze in der Mietwohnung selbst dann, wenn im Mietvertrag die Heimtierhaltung ausdrücklich verboten ist. Nicht so das Landgericht Lüneburg. Dieses Gericht hält ein ausgesprochenes Tierhaltungsverbot im Mietvertrag für gültig.
Eine individuell getroffene Abrede, Hunde in der Mietwohnung nicht zu halten, ist wirksam und verbindlich. Eine Zustimmung zur Tierhaltung trotz absoluten Tierhaltungsverbotes kann nur verlangt werden, wenn der Mieter auf das Tier angewiesen ist (z.B. Blindenhund), darüber hinaus zum Schutz des Mieters nur unter besonders engen Voraussetzungen. Der Einsatz des Hundes zum Schutz bei Ausgängen bei Nacht reicht nicht für ein Verlangen nach Zustimmung aus
Landgericht Lüneburg, Az.: 1 S 163/93
Verschmutzung durch Hund
Die gelegentliche Verschmutzung des Treppenhauses durch den Hund des Mieters mag zwar für die anderen Mitbewohner des Hauses unangenehm sein, ist aber durch diese hinzunehmen, wenn dies nicht ständig geschieht und wenn die Haustierhaltung nicht verboten ist. Die fristlose Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieter lässt sich mit diesen Argumenten jedenfalls nicht begründen.
Amtsgricht Reichenberg, Az.: C 88/93
Ruhebedürfnis kontra Hundegebell
Auch in ländlicher Gegend muss der Hundehalter sicherstellen, dass vor 7 Uhr morgens, zwischen 13 und 15 Uhr und nach 22 Uhr keine Geräuschimmissionen durch Hundegebell auf das Nachbargrundstück einwirken. Das Recht des Nachbarn auf Ruhe geht hier dem Interesse des Hundehalters vor.
Landgericht Mainz, Az.: 6 S 87/94
Hundefreundliches Urteil zur Tierhaltung
Geht es um die Tierhaltung in der Mietwohnung, so liegen teilweise völlig unterschiedliche Urteile vor. Offenbar spielt es eine Rolle ob der fragliche Richter selbst Tierhalter ist oder nicht. Das Amtsgericht Köln hat nunmehr ein weiteres tierfreundliches Urteil gefällt und festgestellt, dass ein Wohnungsmieter grundsätzlich berechtigt ist, in der Wohnung einen Hund zu halten. Die Klausel im Mietvertrag „Tierhaltung bedarf grundsätzlich der Genehmigung des Vermieters“ ist unwirksam. Hier ist das Gericht der Auffassung, dass die Tierhaltung als Inhalt normalen Wohnens angesehen werden muss und dass damit die Hundehaltung keinen vertragswidrigen Gebrauch der Wohnung beinhaltet. Denn das Bewohnen umfasst alles, was zur Benutzung der bewohnten Räume als existiellen Lebensmittelpunkt gehört. Also die gesamte Lebensführung des Mieters mit all ihren Ausgestaltungen und Bedürfnissen. Die üblichen Haustiere dürfen damit gehalten werden. Eine generelle Verbotsklausel, die alle Heimtiere von einer Genehmigung des Vermieters abhängig macht ist unwirksam.
Amtsgericht Köln, Az.: 213C 369/96
Ruhebedürfnis der Nachbarn
Sind nach örtlicher Polizeiverordnung Hunde so zu halten, daß niemand durch anhaltendes Bellen oder Heulen mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird, so kann ein Verstoß hiergegen die ordnungsbehördliche Anordnung rechtfertigen, die Hunde in der Zeit von 22.00 Uhr abends bis 6.00 Uhrmorgens in einem geschlossenen Gebäude zu halten. So begründet der Verwaltungsgerichthof die Klage eines Nachbarn gegenüber einem Halter von zwei Rottweiler-Hunden, die in einem Zwinger, direkt angrenzend an das Hausgrundstück des Nachbarn, gehalten wurden und durch längeres Jaulen und Bellen des Ruhebedürfnis des Nachbarn empfindlich störten.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Az.: 1 S 3201/94
Hundehütte im Garten
Hat ein Mieter nicht nur die eigentliche Wohnung gemietet, sondern ist auch zur Nutzung des Gartens berechtigt, so umfasst dieses Nutzungsrecht auch das Aufstellen einer kleinen Hundehütte, soweit hierdurch keine bauordnungsrechtlichen Vorschriften verletzt werden. Vielmehr gleicht der Fall z.B. einem im Sommer im Garten aufgestellten Planschbecken oder der Errichtung des Gartens mit Gartenmöbeln. Eine derartige Nutzung durch den Mieter ist nicht zustimmungsbedürftig.
Amtsgericht Hamburg- Wandsbek, Az.: 713 b C 736/95
Haltung von Hunden und Katzen in der Wohnung
Viel Streit gab es schon über die Tierhaltungsklausel im Mietvertrag. Während noch vor Jahren die Gerichte ein vertraglich vereinbartes Tierhaltungsverbot im Formularmietvertrag als wirksam erachteten, setzt sich jetzt bei den Gerichten mehr und mehr die Meinung durch, dass die normale Tierhaltung in einer Mietwohnung zum normalen Wohnen gehört und nicht verboten werden kann. So hat auch das Amtsgericht Köln jetzt entschieden, dass die Klausel in einem vorformulierten Mietvertrag, wonach sich der Mieter verpflichtet, keine Katzen und Hunde zu halten , unwirksam ist. Denn das Halten von Hunden und/oder Katzen in Mietwohnungen ist auch in städtischem Gebiet dem vertragsgemäßen Gebrauch zu Wohnzwecken zuzurechnen.
Amtsgericht Köln, Az.: 222 C 15/95
Hund nicht erlaubt – Katze erlaubt
Legt ein Vermieter in seinem Mietvertrag im einzelnen dar, aus welchen Gründen eine Hundehaltung nicht gestattet ist, so kann ein solches Verbot wirksam sein. Da bei der Haltung von Hunden in größeren Wohnanlagen Belästigungen und Gefährdungen von Personen sowie Beschädigungen der Mietsache und der Anlagen des Grundstücks wie Rasenfläche und Spielplätze nicht auszuschließen sind, ist eine solche Verbotsklausel nicht ungewöhnlich und auch nicht überraschend. So wurde eine Mieterin verurteilt, ihren Zwergdackel abzuschaffen. Ihr Argument, dass der Hund nur zur Verhaltensstabilität ihres Kindes nach der Ehescheidung angeschafft worden sei, zog nicht, da nach Auffassung des Gerichtes auch ein vergleichbares Tier, nämlich z.B. eine Katze, zur Stabilisierung des seelischen Zustandes des Kindes geeignet gewesen wäre.
Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Az.: 5 C 574/93
Mietminderung bei ständigem Hundegebell
Ständiges Hundegebell in einem Mietswohnhaus kann für die Bewohner ärgerlich und sehr belästigend sein. Eine solche Lärmbelästigung kann im Einzelfall so erheblich sein, dass der Mieter berechtigt ist, die Miete zu mindern. Hier muss aber der Mieter schnell handeln. Denn zögert der Mieter und beklagt er sich erst Monate später, so hat er sein Recht auf Mietminderung für die Vergangenheit und für die Zukunft verwirkt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Mieter trotz Hundelärmbelästigung länger als 6 Monate vorbehaltslos die volle Miete zahlt.
Amtsgericht Rostock, Az.: 41 C 75/95
Hauseigentümer wird vom Hund des Mieters gebissen
Wird der Hauseigentümer von dem Hund des Mieters gebissen, so rechtfertigt dieser einmalige Hundebiß weder eine fristlose noch eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Dies jedenfalls dann, wenn eine gezielte Schädigungsabsicht des Mieters nicht nachgewiesen werden kann.
Amtsgericht Nürnberg, Az.: 26 C 4676/93
Der Hund als Gast
Hat sich der Mieter individualvertraglich, also nicht durch einen Formularmietvertrag, bindend verpflichtet, in seiner Mietwohnung keinen Hund zu halten, ist er nicht berechtigt, den Hund eines anderen zwecks Beaufsichtigung für einen Zeitraum von 3 Tagen aufzunehmen. Dagegen ergibt es sich aus dem vereinbarten Verbot der Hundehaltung nicht das Verbot des Empfangs von Besuch in Begleitung eines Hundes.
Amtsgericht Bergisch Gladbach, Az.:23 C 662/93
Haltung eines „Kampfhundes“
Der Vermieter in einer Wohnungsanlage kann die Haltung von Kampfhunden (hier: Staffordshire-Bullterrier) in der Wohnung untersagen. Auch ohne eine mietvertragliche Verbotsregelung über Tierhaltung oder eine vertragliche Absprache der Mietparteien über die Möglichkeit einer Einschränkung der Tierhaltung ist der Vermieter einer Wohnanlage von mehr als 200 Wohnungen berechtigt, zum Schutz der Mitbewohner und Wahrung eines ungestörten Zusammenlebens die Haltung von Kampf- und extremer Bißtüchtigkeit geprägter Hunderassen – hier: Staffordshire-Bullterrier – zu untersagen bzw. nicht zu erlauben. Dies gilt unabhängig davon, ob die Gefährlichkeit des speziellen Tieres sich konkret bereits in irgendeiner Art und Weise gezeigt hat.
LG München I, Az.: 13 T 14 638/93
Verweigerung der Erlaubnis zur Hundehaltung
Legt ein Vermieter in seinem Mietvertrag im einzelnen dar, aus welchen Gründen eine Hundehaltung nicht gestattet ist, so kann ein solches Verbot wirksam sein. Da bei der Haltung von Hunden in einer größeren Wohnanlage Belästigungen und Gefährdungen von Personen sowie Beschädigungen der Mietsache und der Anlagen des Grundstücks wie Rasenfläche und Spielplätze nicht auszuschließen sind, ist eine solche Verbotsklausel nicht ungewöhnlich und auch nicht überraschend. So wurde eine Mieterin verurteilt, ihren Zwergdackel abzuschaffen. Ihr Argument, dass der Hund nur zur Verhaltensstabilität ihres Kindes nach der Ehescheidung angeschafft worden sei, zog nicht, da nach Auffassung des Gerichtes auch ein vergleichbares Tier, nämlich z. B. eine Katze, zur Stabilisierung des seelischen Zustandes des Kindes geeignet gewesen wäre.
AG Tempelhof-Kreuzberg; Az.: 5C 574/93
Wie lange darf ein Hund bellen ?
Gesetze und Urteile über ein brisantes Thema, die auch in anderen Bundesländern von Bedeutung sein können.
Nach dem Landesimmissionsschutzgesetz NRW (§ 12) sind Tiere so zu halten, dass niemand durch ihren Lärm mehr als nur geringfügig belästigt wird.
Einzelheiten dazu hat das Oberlandesgericht Hamm in einem Urteil (AZ 22 U 249/98) festgestellt. Sinngemäß heißt es darin: Geräusche, die die besondere Aufmerksamkeit auf sich ziehen, stellen auch dann störende Beeinträchtigungen dar, wenn sie diejenige Phonstärke nicht überschreiten, bei der Verkehrs- und Industriegeräusche noch hinnehmbar sind. Zu diesen Geräuschen gehört auch Hundegebell. Nach § 906 BGB muss ein Grundstückseigentümer störendes Hundegebell allerdings hinnehmen, soweit es ihn in der Nutzung seines Grundstücks nur unwesentlich beeinträchtigt. In diesem Sinn stört Hundegebell nur dann, wenn es außerhalb der üblichen Ruhezeiten zu hören ist, nicht länger als 10 Minuten ununterbrochen und nicht länger als insgesamt 30 Minuten täglich. Dagegen hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (AZ 9 U 11/93) geurteilt, dass ein Nachbar zu bestimmten Zeiten jegliches Gebell seines Hundes unterbinden muss.
Das Gericht ging davon aus, dass Hundegebell wegen seiner Eigenart ganz besonders die Aufmerksamkeit auf sich ziehen kann, insbesondere, wenn es besonders laut, lang anhaltend oder zur Nachtzeit hörbar ist.
Ob das Hundegebell im Einzelfall eine störende Immission darstellt, ist nach dem eines verständigen Durchschnittsmenschen zu beurteilen. Vor diesem Hintergrund konnten dem Hundehalter keine bestimmten Zeiten aufgegeben werden, zu denen der Hund nicht bellen durfte. Dieser Auffassung hat sich auch das Landgericht Schweinfurt (AZ 3 S 57/96) angeschlossen. Die Beschränkung auf Tageszeiten bzw. eine bestimmte Zeitspanne würde letztlich einem völligen Verbot der Hundehaltung gleichkommen, so das Gericht. Abzustellen sein wird daher darauf, was ein Durchschnittsmensch als störend empfindet.
Quelle: Landwirtschaftliches Wochenblatt