UPdate 03. November 2015 / Was ist eine Petition
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Grundgesetz
I. Die Grundrechte (Art. 1 – 19) |
Art. 17
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten,
oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.
Artikel 17: „Der Petent“. Eine Fülle skurriler Beobachtungen und die Erkenntnis,
dass Bürger viel mehr Rechte haben als sie wahrnehmen.
Art. 17 Petitionsrecht
Das Petitionsrecht (Petition = Bittschrift) hat historische Vorläufer, die bis ins ausgehende Mittelalter reichen. Nach dem siebenjährigen Krieg (1763) nahm auch Friedrich der Große Bittschriften entgegen. An einem bestimmten Baum beim Königlichen Schloss in Berlin händigten Bürger ihre schriftlichen Bitten einem Offizier aus, der sie dem König übergab. Oft wurden sie von ihm selbst handschriftlich beschieden, was aber nicht immer „erfüllt“ besagte.
Dieser gnadenhalber gewährte Brauch ist im Grundgesetz zu einem verbrieften Grundrecht verankert. Eine Petition hat auch die Funktion des „Herz-ausschütten-Könnens“ .
(Roman Herzog)
Petitionen können nicht nur, wie oft fälschlich angenommen wird, an die Volksvertretungen (Parlamente) gerichtet werden, die dafür eigens Petitionsausschüsse eingerichtet haben, sondern an jede „zuständige Stelle“, also etwa an eine Behörde. Ist diese für das Anliegen nicht zuständig, leitet sie die Petition an die richtige Stelle weiter.
Der Petent hat Anspruch nicht nur auf eine Empfangsbestätigung, sondern auf eine sachliche Prüfung mit Antwort, die allerdings kurz ausfallen darf.
Die formalen Anforderungen an eine Petition sind gering: Leserliche Schriftform und Name mit Adresse, denn anonyme Petitionen sind keine, sondern nur Abfall für den Papierkorb. Die Bittschrift darf nicht erpresserisch sein und kein gesetzeswidriges Verhalten fordern und selbstverständlich auch keine Beleidigungen enthalten. Dabei wird aber ein großzügiger Maßstab angelegt, um die Bittenden nicht abzuschrecken.
Die Petition muss auf ein bestimmtes Anliegen oder Begehren zielen, das nicht das eigene zu sein braucht. Pauschaler Tadel oder allgemeines Nörgeln sind aber für sich allein noch keine Petition, so wenig wie ein generelles oder nur ein für einen einzelnen Beamten ausgesprochenes Lob.
Beispiele:
Die meisten Petitionen werden abschlägig mit der Standardformel beschieden: „Dem Petenten kann nicht geholfen werden“. So ist man geneigt, wie bei einer Dienstaufsichtsbeschwerde, die gleichfalls wie die Petition form- und fristlos ist, der Petition ebenfalls das dritte „f“ hinzuzufügen, nämlich fruchtlos.
(Kommentar: Dr. Peter Schade)
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